Es ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn eine Beweisaufnahme vor der mit 3 Berufsrichtern und 2 …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Es ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn eine Beweisaufnahme vor der mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern besetzten Kammer außerhalb der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird (ebenso OS IV 104/65, Urt. v. 26.04.1966, und st. Rspr.).
2. Zu den baulichen Anlagen im Sinne von § 29 BBauG gehören nicht Bauteile und Bauzubehör im Sinne von § 2 HBO (ebenso OS IV 19/64, Urt. v. 13.04.1965).
3. Einzelfall zu der Frage, ob durch die Anbringung von Werbeanlagen eine Verunstaltung eintreten würde.