LG Hamburg 16. Zivilkammer Beschluss LS

Räumungsvollstreckung: Nachweis eines bestehenden Drittgewahrsams durch Vorlage eines Untermietvertrages

Zivilrecht

Leitsatz

Allein die Vorlage eines Untermietvertrages stellt kein dem Drittgewahrsam gleich stehendes Ereignis dar; wenn der Gerichtsvollzieher vor Ort keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Nutzung durch den "Untermieter" findet, kann er die Wohnung räumen (Abgrenzung zu BGH, 14. August 2008, I ZB 39/08, ZMR 2009, 21).(Rn.1)

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 18. November 2011 (Aktenzeichen 803d M 1099/11) wird der Obergerichtsvollzieher J S angewiesen, die Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner S ungeachtet der Vorlage des Untermietvertrages vom 4. Oktober 2011 durchzuführen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Räumungsschuldner.

Gründe

1

Die Gläubiger haben gegen den Räumungsschuldner einen Anspruch auf Räumung der Wohnung B H. Dieser Räumungsanspruch ist mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 23. August 2011 tituliert. Allein aus der Vorlage des Untermietvertrages seines Sohnes M S folgt kein schutzwürdiges Interesse des Räumungsschuldners D S an der Verhinderung der Zwangsräumung der Wohnung B.

2

Zwar soll eine Räumungsvollstreckung auch dann unzulässig sein, wenn der Verdacht besteht, dass dem Dritten, hier Herrn M S, der Besitz nur eingeräumt worden ist, um die Zwangsräumung zu vereiteln (BGH NJW 2008, 3287-3288). Aus dem Protokoll der abgebrochenen Zwangsräumung vom 15. November 2011 (Blatt 54 der Akte) des Obergerichtsvollziehers S ergibt sich indes, dass der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle, in der Wohnung B keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür finden konnte, dass Herr M S Gewahrsam an den Räumlichkeiten habe. Weder war Herr M S anwesend, noch konnte eine Vollmacht vorgelegt werden oder eine Bescheinigung über die Anmeldung seines Wohnsitzes unter der Adresse B. Auch aus der von dem Räumungsschuldner D S vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung des M S geht nicht substantiiert hervor, dass dieser tatsächlich Gewahrsam an den zu räumenden Räumlichkeiten hat. Über die Statthaftigkeit der Zwangsvollstreckung gegen Herrn M S ist in dem Erinnerungsverfahren zum Aktenzeichen 803d M 1115/11 zu entscheiden.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.