Revision wegen Rechtsfehlern im Strafverfahren verworfen KI-Titel
Revisionsverwerfung · Rechtsfehler · StPO § 349 Abs. 2 · Kostenübernahme · Nebenkläger
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).