SG Frankfurt am Main · Hessen 14. Kammer Beschluss

Unterbringung nach § 11 HSOG infolge Zwangsräumung KI-Titel

Sozialhilfe · Zuständigkeit · Verwaltungsgericht · Öffentlich-rechtliche Streitigkeit · Zwangsräumung

Sozialrecht

Tenor

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vorbehalten.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterbringung nach § 11 HSOG infolge Zwangsräumung und Obdachlosigkeit.

Für den am 19.12.2024 erhobenen Eilantrag ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, die über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach Maßgabe des § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, nicht eröffnet. Insbesondere stehen Leistungen nach dem SGB XII – Sozialhilfe – nicht im Streit. Vielmehr handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, über die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben.

Nach Anhörung der Beteiligten war der Rechtsstreit deshalb gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu verweisen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 5 VwGO.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vorbehalten, § 17 b Abs. 2 GVG.

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