Schuldner eines Straßenausbaubeitrages ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Schuldner eines Straßenausbaubeitrages ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist ( § 11 Abs. 7 KAG). Unerheblich ist, wer Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Bauarbeiten oder der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht war.
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