OLG Oldenburg · Niedersachsen Beschluss

Ablehnung der einstweiligen Verfügung wegen fehlendem Verfügungsgrund KI-Titel

Einstweilige Verfügung · Verfügungsgrund · Leistungsverfügung · ZPO § 940 · Vorwegnahme der Hauptsache

Zivilrecht

Tenor

I.Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt. Es fehlt bereits an einem Verfügungsgrund.1.Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verfügungsklägerin mit ihren Anträgen eine Leistung verfolgt.a)Es ist allgemein anerkannt, dass die auf Erfüllung eines materiellen Anspruchs gerichtete Leistungsverfügung nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist, weil sie faktisch zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt (Anders/Gehle/Becker, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 940 Rn. 13 mwN). So wird gefordert, dass - erstens - der Anspruchsteller dringend die sofortige Erfüllung seines Anspruchs benötigt, dass - zweitens - ein Hauptsacheverfahren nicht sinnvoll möglich ist, weil die Leistung, soll sie nicht ihren Sinn verlieren, dringend erbracht werden muss, und dass - drittens - die dem Anspruchsteller ohne Erlass eines Titels drohenden Nachteile nicht nur schwer wiegen, sondern darüber hinaus außer Verhältnis zu den dem Anspruchsgegner drohenden Schäden stehen. Nach anderer, im Ergebnis aber ähnlicher Auffassung darf eine Leistungsverfügung nur ergehen, wenn ein dringendes Bedürfnis für eine solche Eilmaßnahme in dem Sinne besteht, dass der Anspruchsteller auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen, das heißt die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass der Titel im ordentlichen Klageverfahren nicht erwirkt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, juris Rn. 35 mwN). Gemessen an diesen Grundsätzen sind entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin durch das Landgericht keine zu hohen Anforderungen an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes gestellt worden. b)Die Verfügungsklägerin verweist hinsichtlich des Verfügungsgrundes zunächst auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie ihre Angaben im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung und bekräftigt beides in ihrer Berufungsbegründung weiter.In ihrer Antragsschrift hat sie dazu die ihr vermeintlich drohenden wirtschaftlich nachteiligen Folgen angeführt (Antragsschrift vom 9. Oktober 2025, S. 18; eGA LG 18) und mit Verweis auf ihre Versicherung an Eides statt jene weiter bekräftigt. Danach wolle sie sich selbstständig machen und benötige hierfür einen Existenzgründungskredit und ein Geschäftskonto. Aufgrund der Negativeinträge der S.-Bonitätscheck würde ihr beides jedoch nicht gewährt werden und in der weiteren Folge erhielte sie auch keine Zuschüsse der Agentur für Arbeit. Für den Gründerzuschuss gebe es nur ein gewisses Zeitfenster bis November 2025. Diesen könne sie überdies nur mit einer Tragfähigkeitsbescheinigung von einer Gründungsberaterin erhalten, der jedoch wiederum einen Kredit voraussetze, der seinerseits die Löschung der Einträge bei der Verfügungsbeklagte bedinge (Anlage AS 3; eGA LG Anlagenband Verfügungsklägerin 14).Mit weiterer Stellungnahme vom 17. Oktober 2025 (eGA LG 42) trägt die Verfügungsklägerin vor, dass sie die Eröffnung eines Kreativ-Cafés samt Keramikstudio und Möglichkeiten für "Activity Painting" plane. Sie habe bereits einen Businessplan erstellt und stehe mit der Existenzgründungsberatung für Frauen im Austausch. Bei der ... habe sie sich nach Krediten erkundigt, welche aber unter Hinweis auf die Negativeinträge bei der Verfügungsbeklagte nicht als aussichtsreich avisiert worden seien. Zudem habe sie sich auch für einen Gründerzuschuss bei der Agentur für Arbeit beworben.In ihrer mündlichen Anhörung am 24. Oktober 2025 (eGA LG 119) gab die Verfügungsklägerin an, ihr sei bei ihrer Vorsprache bei der IHK und der Gründungsberatung für Frauen mitgeteilt worden, dass die negativen Einträge bei der Verfügungsbeklagte hinderlich für die Einrichtung eines Geschäftskredites bzw. möglicherweise auch eines Geschäftskontos seien. Sie habe erst kürzlich Kreditanträge gestellt, aber noch keine Zu- oder Absage erhalten. Über ein für den Getränkeausschank nötiges Gesundheitszeugnis verfüge sie ebenso wenig wie über eine Räumlichkeit für das geplante Café.Mit ihrer Berufungsbegründung (eGA OLG 17) führt die Verfügungsklägerin sodann lediglich allgemein an, dass - würde ihr kein Verfügungsgrund zugebilligt - gegen Negativeintragungen bei der Verfügungsbeklagte kein wirksamer Rechtsschutz bestünde. Dazu verweist sie auf diverse land- und amtsgerichtliche Entscheidungen sowie - hinsichtlich der Beeinträchtigung durch den Eintrag einer Restschuldbefreiung - auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Das daraus folgende Gebot des effektiven Rechtsschutzes würde unterlaufen, wenn eine rechtswidrige Speicherung nicht automatisch zu einer Eilbedürftigkeit führte. Es sei ihr nicht zuzumuten, zunächst einen Geschäftsplan aufzustellen, um dann bei der Kreditgewährung aufgrund der bei der Verfügungsbeklagte bestehenden Eintragungen letztlich doch zu scheitern.c)Dieser Vortrag einschließlich der an Eides statt versicherten Angaben sowie denjenigen in der mündlichen Verhandlung reicht zur Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes in der Gesamtschau nicht aus.Der Senat lässt dabei nicht unberücksichtigt, dass der Verfügungsklägerin wirtschaftliche Nachteile durch die Einträge bei der Verfügungsbeklagte entstehen können, allerdings sind jene im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall nicht so schwerwiegend, als dass sie einen für eine Leistungsverfügung nötigen Verfügungsgrund darstellten.Auch bei Wahrunterstellung des glaubhaft gemachten Vortrags der Verfügungsklägerin sind die Voraussetzungen für den erforderlichen Verfügungsgrund nicht gegeben. Die Verfügungsklägerin hat einen einer Existenzgefährdung entsprechenden erheblichen Schaden bereits nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Nichtgewährung eines Gründungskredits oder -zuschusses zum jetzigen Zeitpunkt eine Existenzgründung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre. Eine existenzgefährdende Situation mit schweren nicht mehr reparablen Nachteilen, ist durch die Verfügungsklägerin gerade nicht dargetan (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2025 - 7 U 18/25, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Urteil vom 17. September 2010 - 10 U 276/10, juris Rn. 9). So gab die Verfügungsklägerin zwar in ihrer informatorischen Anhörung an, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I Ende April 2026 auslaufe; insoweit muss sie sich aber auch auf anderweitige Sozialleistungen verweisen lassen (vgl. MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 938 Rn. 19; OLG Koblenz, aaO, juris Rn. 9). Dass solche nicht zu erlangen wären, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch eine Abwägung der Folgen des Nichterlasses der Anordnung mit denen im Falle eines Erlasses vermögen der Verfügungsklägerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. So kommt als irreversibler Nachteil allenfalls der nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin nicht mehr zu erlangende Gründungszuschuss in Betracht. Jener wurde allerdings von der Verfügungsklägerin nicht konkret unter Anrechnung anderweitiger Sozialleistungen beziffert. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung kann auf diese Weise nicht festgestellt, mithin nicht abgewogen werden.In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin nicht vorgetragen oder zumindest glaubhaft gemacht hat, dass ihre Kreditanfragen und Existenzförderungen nach entsprechendem Antrag - insbesondere aufgrund der Eintragungen bei der Verfügungsbeklagten - negativ beschieden wurden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Verfügungsklägerin auch ihre Vorbereitungen für die Existenzgründung- abgesehen von der Finanzierung - bereits nach eigenem Vorbringen noch nicht abgeschlossen hat, sondern sich vielmehr in einem frühen Planungsstadium befindet. Dass ihre wirtschaftliche Existenz oder Handlungsfreiheit durch eine erst später - nach der am 9. März 2026 erfolgenden Löschung der Einträge durch die Verfügungsbeklagte - erfolgende Existenzgründung bedroht wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.Angesichts der ohnehin im März 2026 bevorstehenden Löschung der im Streit stehenden Einträge bei der Verfügungsbeklagten sind durch die Verfügungsklägerin keine über vorübergehende Nachteile deutlich hinausgehende negative Auswirkungen auf ihre Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 13. Januar 2023 - 330 O 392/22, zitiert nach der Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2025; eGA OLG 18) glaubhaft gemacht.d)Auch mit der zitierten Rechtsprechung zum Verfügungsgrund vermag die Verfügungsklägerin nicht durchzudringen. Insbesondere folgt der Senat nicht der Auffassung der Verfügungsklägerin, dass eine - unterstellt - rechtswidrige Speicherung automatisch zu einer Eilbedürftigkeit führe (vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. Juli 2024 - 13 U 66/24, n.v., Anlage AG14, eGA LG Anlagenband Antragsgegnerin 107 ff.). Das gilt auch unter Berücksichtigung der Dauer der hier maßgeblichen Löschungsfrist von nur sechs Monaten. Es mag zwar sein, dass ein Hauptsacheverfahren während dieses kurzen Zeitraums regelmäßig nicht durchgeführt werden kann. Dies allein kann den Erlass einer Leistungsverfügung aber nicht rechtfertigen, sondern es müssten schwerwiegende Nachteile für die Verfügungsklägerin drohen, was hier - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall ist. Die kurze Frist ist für die Verfügungsklägerin günstig. Sie führt dazu, dass das Begehren der Verfügungsklägerin sechs Monate nach Eintragung der Restschuldbefreiung - hier am 9. März 2026 - ohne weiteres erfüllt wird. Das spricht im Grundsatz nicht für, sondern gegen das Vorliegen schwerwiegender Nachteile für die Verfügungsklägerin. Besondere Umstände, die im Streitfall zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.Das gilt auch unter Berücksichtigung der von der Verfügungsklägerin zitierten Entscheidungen des Landgerichts Berlin vom 16. September 2020 sowie des Amtsgerichts Ahlen vom 8. Oktober 2013. Sie stellen auf eine Wohnungssuche der dortigen Antragsteller ab. Eine solche ist hier aber nicht vorgetragen, so dass es bereits an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten mangelt.Auch die zitierte Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 20. November 2020 ist nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da dort erhebliche Nachteile für die Fortführung eines bereits eingerichteten Unternehmens zu erwarten waren.Aufgrund dessen, dass bislang auch keine Negativbescheidung einen Gründungszuschuss oder -kredite betreffend vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht wurde, betrifft auch die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal vom 28. Juni 2022, welche auf bereits erfolgte Verweigerungen von Vertragsabschlüssen und Sperrungen von Kreditkarten abstellt, eine nicht vergleichbare Situation.Auch die übrigen von der Verfügungsklägerin zitierten Entscheidungen sind aus den dargestellten Gründen nicht geeignet, ihr zu einem Verfügungsgrund zu verhelfen.2.Damit kann die Frage des Vorliegens eines Verfügungsanspruchs mangels glaubhaft gemachten Verfügungsgrundes offen bleiben.