LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen Urteil

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext

Zivilrecht

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes des bis zu EUR 250.000,00

- ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Briefbögen oder sonst werblich mit den Hinweisen

„Anerkannter...Kraftfahrzeug-Sachverständiger“

zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat,

und/oder

sich als „unabhängiger“ Kraftfahrzeug-Sachverständiger zu bezeichnen.

2.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger EUR 277,00 (in Worten: zweihundertsiebenundsiebzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß

§ 247 BGB seit dem 27.11.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.