Rechtswegzuständigkeit für Honorartätigkeit in zeitlichem Zusammenhang mit Arbeitsvertragsverhandlungen
Leitsatz
1. Allein der Umstand, dass eine bestimmte Tätigkeit im zeitlich nachfolgenden Arbeitsverhältnis vertraglich geschuldet ist, führt nicht zur Einbeziehung entsprechender, zeitlich vor dem Arbeitsverhältnis liegender Tätigkeiten in das Arbeitsverhältnis selbst.
2. Eine zeitliche Koinzidenz zwischen einer Tätigkeit und Vertragsverhandlungen führt nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3c) ArbGG. Zumindest ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der die Klagforderung begründenden Tätigkeit und den Vertragsverhandlungen muss bestehen.
3. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG erweitert die Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Diese resultieren zwar nicht aus dem Arbeitsverhältnis, können aber nur im Hinblick auf dieses bestehen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Parteien im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Tätigkeit noch nicht einmal wussten, ob der Arbeitsvertrag Monate später zustande kommen würde. Insbesondere können beide Verträge (Honorarvertrag und Arbeitsvertrag) völlig unabhängig von einander gedacht werden.
4. Ein rechtlicher oder unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang iSv. § 2 Abs. 3 ArbGG zwischen der Honorarforderung und den ursprünglich im gleichen Verfahren betriebenen Kündigungsschutzanträgen ist nicht ersichtlich.
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 12. Februar 2026 - 5 Ca 218 a/26 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Rechtswegzuständigkeit bzgl. der Klage auf Zahlung eines Honorars für die Vorstellung des Hengstes „T. W.“ bei einer Hengstkörung in S. im März 2024 nebst Fahrtkosten“. Die Beklagte hält im Gegensatz zum Kläger den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht gegeben.
Der Kläger war bis zum 14. Juli 2024 bei seinem Bruder auf dessen Pferdehof in T. als Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Parteien haben bereits in 2023 über das Betreiben eines Pferdegestüts und über den Aufbau einer EU-Besamungsstation gesprochen. Die Einzelheiten – insbesondere auch zur beruflichen Entwicklung des Klägers bei der Beklagten - sind streitig.
Am 1. März 2024 fand eine Hengstkörung in S./S. statt. Für die Vorstellung des Hengstes „T. W.“ hat der Kläger der Beklagten unter dem 6. Juli 2025 EUR 10.000,- nebst Fahrtkosten iHv. EUR 767,- in Rechnung gestellt (Bl. 245 f. der erstinstanzl. Akte). Eine Bezahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.
Im März 2024 kam es zu einer ersten Telefonkonferenz zwischen der Beklagten, dem Kläger und Herrn G., dem Verkäufer des Betriebs in D.. In dieser wurde erstmals konkret über den Kauf der Anlage und die Weiterführung der EU-Besamungsstation für die Hengste der Beklagten verhandelt. Die Beklagte kaufte die Anlage noch im März 2024 an.
Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2024. Danach war der Kläger ab dem 15. Juli 2024 bei der Beklagten als Gestütsleiter für den Betrieb D. für ein Entgelt iHv. EUR 3.300,- netto beschäftigt. Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Juli 2025 gekündigt.
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis ihrerseits unter dem 10. Juli 2025, unter dem 16. Juli 2025, unter dem 21. Juli 2025, unter dem 23. Juli 2025, unter dem 30. Juli 2025 und unter dem 31. Juli 2025 jeweils fristlos gekündigt. Alle Kündigungen sind Gegenstand des Rechtsstreits 5 Ca 985 b/25 vor dem Arbeitsgericht Kiel.
Mit Klageerweiterung vom 2. Oktober 2025 hat der Kläger neben anderen Geldforderungen das Honorar nebst Fahrtkosten für die Hengstvorstellung am 1. März 2024 vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht sei hierfür zuständig, weil sich die Parteien bereits im März 2024 über die Begründung des Arbeitsverhältnisses einig gewesen seien. Denn bereits im März 2024 hätten die Parteien Verhandlungen über die Begründung des Arbeitsverhältnisses geführt. Grundsätzlich habe bereits zu dieser Zeit über das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses Einigkeit bestanden. Der Anspruch stehe damit im Zusammenhang mit dem vorvertraglichen Pflichtenverhältnis zwischen den Parteien. Die Vorstellung des Hengstes „T. W.“ bei der Hengstkörung in S. sei Teil der
Aufgaben des Klägers, die er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu übernehmen hatte, auch wenn sie vor der formalen Begründung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden habe. Die Kontinuität der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte rechtfertige die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts.
Die Beklagte bestreitet die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei erst zum 15. Juli 2024 begründet worden. Eine Vereinbarung zur Zahlung der Beträge bestehe nicht. Etwaige Ansprüche aus Geschäftsbesorgung oder freiem Werkvertrag seien vor dem Landgericht geltend zu machen.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 hat das Arbeitsgericht Kiel den Rechtsstreit bzgl. der Honorarforderung und der Fahrtkosten iZm. der Hengstkörung am 1. März 2024 in S. abgetrennt (Bl. 1 d erstinstanzl. Akte) und unter dem Aktenzeichen 5 Ca 218 a/26 fortgeführt.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2026 hat das Arbeitsgericht Kiel den abgetrennten Rechtsstreit an das Landgericht Kiel verwiesen. Die streitgegenständlichen Ansprüche seien weder Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, noch stünden sie mit dem Arbeitsverhältnis in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang. Es handele sich auch nicht um Ansprüche aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Gespräche über ein Arbeitsverhältnis seien erst nach der Hengstkörung in S. geführt worden. Es sei auch nicht dargelegt worden, dass die Fahrt nach S. in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen gestanden habe.
Gegen den - ausweislich der Beschwerdeschrift am 27. März 2026 und ausweislich des vom Klägervertreter abgegebenen Empfangsbekenntnisses am 31. März 2026 – zugestellten Beschluss hat der Kläger unter dem 10. April 2026, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Ansprüche stünden mit dem Arbeitsverhältnis in einem rechtlichen wirtschaftlichen Zusammenhang, da bereits vor März 2024 zwischen den Parteien konkret über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gesprochen wurde. Bereits bei Aufnahme der Gespräche im November 2023 sei die Beklagte mit dem konkreten Angebot an den Kläger herangetreten, die Gestütsleitung und die Leitung der EU-Besamungsstation zu übernehmen. Die Tätigkeit des Klägers bei der Hengstkörung in S. stehe in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem späteren Arbeitsverhältnis. Die Beklagte habe den Kläger bereits zum 1. März 2024 als künftigen Gestütsleiter auserkoren und habe dessen Expertise für ihre Pferdezucht genutzt.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 12. Februar 2026, Az. 5 Ca 218 a/26, aufzuheben und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss vom 12. Februar 2026 zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass die Reise nach S. zur Hengstkörung am 1. März 2024 unbestreitbar im Zeitraum Januar/Februar 2024 vorbereitet worden sei. Die Verhandlungen über einen etwaigen späteren Arbeitsvertrag hingegen hätten unstreitig erst später, so im März oder im April 2024 begonnen. Die Reise nach S. habe daher in keinem Zusammenhang mit den späteren Verhandlungen gestanden. Das zur Körung vorgesehene Pferd befand sich im Stall des Bruders des Klägers, seinem damaligen Arbeitgeber.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 3. Juli 2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vorgelegt. Gegen einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der streitgegenständlichen Ansprüche mit dem später abgeschlossenen Arbeitsverhältnis spreche insbesondere auch, dass der Kläger die Pferde der Beklagten zu dieser Zeit im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit in dem Zuchtbetrieb seines Bruders betreut habe.
II.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Recht verneint und den Rechtsstreit der Parteien wegen der Zahlung von EUR 10.000,- nebst Fahrtkosten iHv. EUR 767,- zu Recht an das Landgericht Kiel verwiesen.
1. Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG iVm. §§ 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG und 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, denn sie wurde form- und fristgerecht eingereicht, § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Für die geltend gemachten Ansprüche auf Honorar und Fahrtkosten iZm. der Hengstvorstellung am 1. März 2024 sind allein die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich weder aus § 2 Abs. 1 Ziff. 3a) ArbGG (a)), noch aus § 2 Abs. 1 Ziff. 3c) ArbGG (b)), noch aus § 2 Abs. 1 Ziff. 4a) ArbGG (c)), noch aus § 2 Abs. 3 ArbGG (d)). Das Landgericht Kiel ist zuständig (e)). Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
a) Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Forderung des Klägers nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3a) ArbGG.
aa) Im Zeitpunkt der Leistung bestand noch kein Arbeitsverhältnis. Ein Einbeziehen der Tätigkeit des Klägers in S. in den Arbeitsvertrag mit Tätigkeitsbeginn über drei Monate später ist nicht ersichtlich: Der Umstand findet im Arbeitsvertragstext keinerlei Erwähnung, das geltend gemachte Honorar steht in keinem Verhältnis zur im Arbeitsvertrag vorgesehenen Vergütung. Der Kläger selbst macht mit seiner Rechnung vom 6. Juli 2025 auch keine Arbeitsvergütung geltend. Im Zeitpunkt 1. März 2024 stand der Kläger dagegen noch in einem anderen Arbeitsverhältnis zu seinem Bruder.
bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Tätigkeit in S. am 1. März 2024 im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsverhältnisses erbracht hat. Er war dort nicht als Arbeitnehmer der Beklagten tätig.
(1) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer ua. Arbeiter und Angestellte. § 5 Abs. 1 ArbGG liegt der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde, der seit dem 1. April 2017 durch die Aufnahme des Arbeitsvertrags als eigenständiger Vertragstyp in § 611a BGB kodifiziert ist. Nach § 611a Abs. 1 BGB wird ein Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (Satz 1). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (Satz 2). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (Satz 3). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (Satz 4). Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (Satz 5). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (Satz 6). Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich danach von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Verpflichteten. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 3. Dezember 2025 – 9 AZB 18/25 – Rn. 16 - 19, juris). Weisungsgebundenheit und damit korrelierende Weisungsrechte können auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gegeben sein. Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis ist daher gegen das Weisungsrecht für Vertragsverhältnisse mit Selbstständigen, insbesondere Werkunternehmern (vgl. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB) abzugrenzen. Die Anweisung gegenüber einem Selbstständigen ist typischerweise sachbezogen und ergebnisorientiert ausgestaltet und damit auf die zu erbringende Dienst- oder Werkleistung ausgerichtet. Im Unterschied dazu ist das arbeitsvertragliche Weisungsrecht personenbezogen und ablauforientiert geprägt. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind. Wird die Tätigkeit durch den „Auftraggeber“ geplant und organisiert und der Beschäftigte in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten „Arbeitsergebnisses“ faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsverhältnis nahe (BAG 3. Dezember 2025 – 9 AZB 18/25 – Rn. 22, juris).
(2) Hier behauptet der Kläger nicht einmal, dass er aufgrund des Vertrages, für den er im Nachhinein Honorar fordert, zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Tätigkeit, dass der Kläger als Pferdeexperte einen Hengst zur Körung vorstellt, legt eine weisungsgebundene Tätigkeit auch nicht nahe, sie kann auch und gerade in einem freien Dienstverhältnis abgeleistet werden. Eine Planung und Organisation der Tätigkeit des Klägers durch die Beklagte ist nicht vorgetragen. Umstände, dass der Kläger jenseits des Vorstellungstermins nicht frei in der Bestimmung seiner Arbeitszeit war, sind nicht ersichtlich. Auch die weit über die spätere Arbeitsvergütung hinausgehende Honorarforderung, die einen hohen Pauschalbetrag vorsieht, spricht gegen die Vereinbarung einer weisungsgebundenen Tätigkeit. Im Übrigen stand der Kläger zu der Zeit bereits in einem anderen Vollzeitarbeitsverhältnis.
b) Die geltend gemachte Forderung stellt sich auch nicht als Anspruch aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses iSv. § 2 Abs. 1 Ziff. 3c) ArbGG dar.
aa) Die Arbeitsgerichte sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3c) ArbGG ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Dazu gehören Ansprüche auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss, des erfolglosen Bewerbers auf Schadensersatz bzw. Entschädigung nach § 15 AGG, auf Ersatz von Vorstellungskosten, auf Herausgabe von Bewerbungsunterlagen und auf Vernichtung des Personalfragebogens sowie teilweise Konkurrentenklagen (vgl. ErfK/Ahrendt, 26. Aufl. 2026, ArbGG § 2 Rn. 17, beck-online; HK-ArbGG/Ibes/Rieker, 3. Aufl. 2025, ArbGG § 2, beck-online).
bb) Danach stehen die Klageforderungen nicht im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen des Klägers mit der Beklagten. Der Kläger behauptet lediglich eine zeitliche Koinzidenz zwischen Arbeitsvertragsverhandlungen - wobei die eigentlichen Verhandlungen erst nach dem 1. März 2024 stattfanden - und seiner Tätigkeit in S.. Dass eine Hengstvorstellungstätigkeit inhaltlich möglicherweise zu den später arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten des Klägers – gegen eine ganz andere Vergütung – gehören könnte, ist irrelevant. Der Kläger trägt nicht im Ansatz vor, dass seine Tätigkeit in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Vertragsverhandlungen der Parteien stand. Dass der Kläger möglicherweise meinte – und dies hat er nicht einmal explizit vorgetragen -, seine Verhandlungsposition für die nachfolgenden Verhandlungen zu verbessern, macht seine innere Motivation noch nicht zu Vertragsverhandlungen selbst.
c) Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 4a) ArbGG. Die geltend gemachten Forderungen stehen weder in einem rechtlichen (bb)) noch in einem unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (cc)).
aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG erweitert die Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Maßgebend ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, wenn der
Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist. Ein
unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestands ist. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbracht wird oder beansprucht werden kann. Der Zusammenhang kommt besonders deutlich dann zum Ausdruck, wenn die Leistung auch eine Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb bezweckt (BAG 29. August 2025 – 9 AZB 4/25 – Rn. 15, juris). Mit anderen Worten: Der Anspruch resultiert zwar nicht aus dem Arbeitsverhältnis, kann aber nur im Hinblick auf dieses bestehen (Schwab/Weth/Walker § 2 Rn. 150; Germelmann/Matthes/Prütting/Schlewing/Dickerhof-Borello, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 2 Rn. 85).
bb) Ein solcher rechtlicher Zusammenhang zwischen den Forderungen des Klägers und dem Arbeitsverhältnis der Parteien besteht nicht. Der Kläger beruft sich offenbar auf eine Vereinbarung der Parteien im Vorfeld des 1. März 2024 zur Tätigkeit des Klägers in S. Zu diesem Zeitpunkt bestand auch nach dem Vortrag des Klägers aber lediglich die Absicht der Parteien, den Kläger zukünftig in einem noch zu erwerbenden Gestüt - die konkreten Verkaufsverhandlungen hierüber begannen unstreitig erst nach dem 1. März 2024 – für die Beklagte als Gestütsleiter zu beschäftigen. Der geltend gemachte Anspruch beruht damit nicht auf dem erst noch abzuschließenden Arbeitsverhältnis und ist auch dadurch nicht bedingt. Die Parteien wussten im Zeitpunkt der Hengstvorstellung am 1. März 2024 noch nicht einmal, ob der Arbeitsvertrag Monate später zustande kommen würde.
cc) Es besteht auch kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Forderungen auf Honorar und Fahrtkosten und dem Monate später beginnenden Arbeitsverhältnis. Der Umstand, dass die Parteien um den 1. März 2024 bereits über den Abschluss eines Arbeitsvertrages nachdachten, reicht erkennbar nicht aus, einen wirtschaftlichen Zusammenhang zu begründen. Der behauptete Dienstleistungsvertrag bzgl. der Hengstvorstellung beruht nicht auf dem gleichen Lebenssachverhalt wie der Arbeitsvertrag. Beide Verträge können völlig unabhängig voneinander gedacht werden. Der Kläger trägt schon gar nicht vor, das die Vereinbarung bzgl. der Tätigkeit vom 1. März 2024 nur wegen des Arbeitsverhältnisses zustande gekommen sei. Dazu wäre expliziter Vortrag erforderlich, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zu einem im Zeitpunkt der Tätigkeit noch nicht konkret verhandelten Arbeitsvertrag zur Leitung eines noch nicht gekauften geschweige denn erworbenen Gestüts sich nicht ohne weiteres erschließt. Wie kann eine Leistung im Hinblick auf einen Arbeitsvertrag erbracht werden, wenn dessen Existenz noch gar nicht konkret verhandelt worden ist?
d) Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die streitgegenständlichen Forderungen ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Die erfolgte Trennung lässt die einmal begründete Zusammenhangszuständigkeit zwar nicht entfallen (BAG 29. August 2025 – 9 AZB 4/25 – Rn. 27, juris).
aa) Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn ein Zusammenhang nach § 33 ZPO besteht. Dazu muss eine rechtliche Verbindung zwischen den Ansprüchen vorliegen (BAG 29. August 2025 – 9 AZB 4/25 – Rn. 29, juris). Ein entsprechender rechtlicher Zusammenhang zu den Kündigungsschutzanträgen und zu den sonstigen Zahlungsansprüchen ist nicht ersichtlich. Der hier geltend gemachte Anspruch beruht aus Sicht des Klägers auf eine isolierten Verabredung, bevor das Arbeitsverhältnis überhaupt konkret verhandelt wurde.
bb) Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen (BAG 29. August 2025 – 9 AZB 4/25 – Rn. 30, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Die vor dem Arbeitsgericht geltend gemachten Ansprüche beruhen auf angeblichen Versäumnissen des Klägers im Arbeitsverhältnis ab dem 15. Juli 2024 sowie auf Handlungen/Leistungen des Klägers im Arbeitsverhältnis ab dem 15. Juli 2024. Die hier geltend gemachten Forderungen beziehen sich auf ein eigenständiges – angebliches - Vertragsverhältnis weit vor Abschluss der Arbeitsvertrags. Den Klageanträgen liegen damit unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde.
e) Das Landgericht Kiel ist gemäß §§ 12, 13 ZPO örtlich (Wohnort der Beklagten befindet sich im Bezirk des Landgerichts) und gemäß § 23, 71 Abs. 1 GVG funktionell zuständig. Der Streitwert der Klageforderung übersteigt EUR 10.000,-.
2. Der Kläger trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens, da er mit seiner sofortigen Beschwerde erfolglos geblieben ist. Die Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG entbehrlich (LAG Berlin-Brandenburg 12. Dezember 2024 – 26 Ta 683/24 – Rn. 45, juris unter Bezugnahme auf BGH-Rechtsprechung).
3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde iSv. § 17 Abs. 4 Satz 5 GVG sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung beruht auf der Subsumtion von Obersätzen des Bundesarbeitsgerichts.
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