Nach § 8 Abs 1 S 2 HwO neuer Fassung (F: 1990-06-28) kommt es für die Annahme eines Ausnahmefalles nicht mehr …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Nach § 8 Abs 1 S 2 HwO neuer Fassung (F: 1990-06-28) kommt es für die Annahme eines Ausnahmefalles nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller in zurechenbarer Weise in jungen Jahren die Ablegung der Meisterprüfung unterlassen hat.
2. Das höhere Alter des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 54 Jahre) kann im Rahmen des § 8 Abs 1 S 2 HwO neuer Fassung (F: 1990-06-28) einen selbständigen Grund für die Annahme eines Ausnahmefalles darstellen.