OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Die Abgabe gebrauchter Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle, die mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Abgabe gebrauchter Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle, die mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln imprägniert sind, an private Endverbraucher ist unabhängig von den damit verfolgten Zwecken verboten.

2. "Private Endverbraucher" sind alle Erwerber, die nicht Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten sind.

3. Auf § 23 Abs 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG) können auch gewerbebehördliche Anordnungen gestützt werden, die sich auf die Werbung für mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln imprägnierte Gegenstände beziehen.