AG Kempen · Nordrhein-Westfalen Landwirtschaftsgericht Beschluss zitiert von 1

Bei dem Grundbesitz des Antragstellers handelt es sich um eine landwirtschaftliche Besitzung mit einem …

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, das Erlöschen der Hofeigenschaft des Grundbesitzes G1 mit der Hofstelle in das Grundbuch einzutragen wird unbegründet zurückgewiesen

Gründe

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Bei dem Grundbesitz des Antragstellers handelt es sich um eine landwirtschaftliche Besitzung mit einem Wirtschaftswert von 33.866,00 EUR. Im Grundbuch ist weder ein positiver noch ein negativer Hofvermerk eingetragen. Gemäß § 1 Abs. 1 der Höfeverordnung handelt es sich um einen Hof. Der Antragsteller beantragt, das Erlöschen der Hofeigenschaft im Grundbuch einzutragen.

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Dieser Antrag ist gemäß § 4 der Höfeverfahrensordnung zulässig. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Voraussetzung für die Löschung eines Hofvermerkes ist ein bestehender Hofvermerk. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, einen nicht vorhandenen Hofvermerk zum Zwecke der Löschung einzutragen.

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Dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist dadurch zunüge getan, dass das Landwirtschaftsgericht die Hofaufgabeerklärung als vorsorgliche Gestaltungserklärung angesehen hat gemäß § 1 Abs. 4 der Höfeordnung und nach § 10 der Höfeverfahrensordnung die Erklärung des Antragstellers zu den Grundakten gegeben hat mit dem Ersuchen, diese bei den Grundakten aufzubewahren. Damit ist alles getan, um in Zukunft eine Vererbung nach Höferecht auszuschließen, was dem Rechtsschutzziel des Antragstellers entspricht.

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Weitere Maßnahmen können durch das Landwirtschaftsgericht nicht getroffen werden.

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Der Antrag ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

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Gegen den vorstehenden Beschluss, der in der Hauptsache als erlassen anzusehen ist, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft, die binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung beim Amtsgericht Kempen - Landwirtschaftsgericht - oder beim Oberlandesgericht Köln einzulegen ist.