Eine Kasse hat grundsätzlich die Kosten zu erstatten, die dadurch entstehen, daß sich ein während eines …
Sozialrecht
Leitsatz
Eine Kasse hat grundsätzlich die Kosten zu erstatten, die dadurch entstehen, daß sich ein während eines Urlaubsaufenthalts im Inland schwer erkrankter Versicherter (Schlaganfall mit vollständiger Lähmung der linken Körperhälfte sowie Sprach- und Schluckstörungen) von dem zur Beherrschung der Notfallsituation zunächst aufgesuchten Krankenhaus des Urlaubsortes in das Krankenhaus seines Wohnortes verlegen läßt. Der Versicherte muß sich lediglich die Kosten, die ohnehin für die Rückreise entstanden wären, anrechnen lassen.