Der Ball einer aus 31 Ortsfeuerwehren bestehenden freiwilligen Feuerwehr, an dem nur bestimmte …
Sozialrecht
Leitsatz
Der Ball einer aus 31 Ortsfeuerwehren bestehenden freiwilligen Feuerwehr, an dem nur bestimmte Funktionsträger der einzelnen Ortsfeuerwehren und der Stadtfeuerwehr teilnehmen können, stellt eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Gemeinschaftsveranstaltung dar (Abgrenzung zu BSG vom 27.2.1985 2 RU 42/84 = SozR 2200 § 548 Nr 69).