VerfGH NRW VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN Beschluss

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Rechtsverletzungsdarlegung KI-Titel

Verfassungsbeschwerde · Zulässigkeit · Rechtsverletzung · Landesverfassung · VerfGHG

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren in der Landesverfassung enthaltenen Rechten nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).