OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus ohne Heilungsaussicht KI-Titel

Unterbringung · psychiatrisches Krankenhaus · Heilungsaussicht · StPO · Beschluss

Strafrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe

1

Z u s a t z :

2

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt Heilungsaussichten nicht zwingend voraus (vgl. BGH StV 2002, 478 m. w. N.).