Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft
Tenor
1.
Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a. mit dem Firmenzusatz „B“ aufzutreten, solange eine Eintragung
der Gesellschaft in die Architektenliste nicht vorliegt,
und/oder
b. auf Geschäftsbriefen eine von der Handelsregistereintragung ab-
weichende Firma anzugeben,
und/oder
c) auf Geschäftsbriefen keine Angaben zum Registergericht und der
entsprechenden Registernummer zu machen,
wie aus den Anlagen K1 und K2 ersichtlich geschehn.
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
2.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von
246,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.