OVG NRW 1. Senat Beschluss

Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt KI-Titel

Asylverfahren · Berufungszulassung · § 78 AsylG · § 124 VwGO · Rechtskräftigkeit

Verwaltungsrecht Antrag verworfen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der anwaltlich vertretene Kläger macht mit seinem Zulassungsvorbringen explizit allein „ernste“ (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides – entsprechend der Regelung in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG analog).