ArbG Heilbronn · Baden-Württemberg Beschluss

Schadensersatzansprüche wegen Mobbings

Arbeitsrecht

Tenor

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben.

Gründe

| I.

1

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Mobbings. Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt. Etwaige Amtshaftungsansprüche fielen in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit.

2

Mit Verfügung vom 26.01.2004 erhielten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.

5

Für Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung sind gemäß Artikel 34 Satz 3 Grundgesetz die ordentlichen Gerichte zuständig, für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht die Arbeitsgerichte gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 ArbGG.

6

Es ist streitig, ob in Fällen wie dem vorliegenden eine ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist. Nach Matthes (Germelmann u.a., Arbeitsgerichtsgesetz 4. Auflage 2002, § 2 Rdnr. 187a) fällt der Rechtsstreit im Ganzen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gericht, die dann über den Klageanspruch auch unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden haben. Nach anderer Ansicht führt § 17 II 2 GVG lediglich dahin, dass die umfassende Prüfungskompetenz gemäß § 17 II 1 GVG in den Fällen, in denen Ansprüche gemäß Artikel 34 Satz 3 Grundgesetz geltend gemacht werden, nicht besteht (LAG Nürnberg, Beschluss vom 17.02.1998 – 2 (6) Sa 640/95 – m.w.N.; BAG, Beschluss vom 14.12.1998 – 5 AS 8/98 m.w.N., Zöller/Gummer, ZPO 23. Auflage 2002, § 14 GVG Rdnr. 9; vgl. auch v. Münch, GG-Kommentar, 2. Auflage 1983, Artikel 34 Rdnr. 79).

8

Die von Verfassungs wegen garantierte Sonderzuweisung von Amtshaftungsstreitigkeiten an die ordentlichen Gerichte wird durch die vorliegende Entscheidung nicht unterlaufen. Denn eine Prüfung von Amtshaftungsansprüchen durch das Arbeitsgericht erfolgt wegen § 17 Absatz 2 Satz 2 GVG nicht.

9

Gegen dieses Ergebnis sprechen weder Telos noch Geschichte des Artikel 34 Satz 3 Grundgesetz. In die Zuordnung von Amtshaftungsansprüchen an die ordentliche Gerichtsbarkeit ist rein historisch bedingt. Widersprechende Urteile können durch sie nicht verhindert werden (v. Münch, Grundgesetz-Kommentar, 2. Auflage 1983, Artikel 34 Rdnr. 81 m.w.N.).