Schadensersatzansprüche wegen Mobbings
Tenor
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben.
Gründe
| I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Mobbings. Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt. Etwaige Amtshaftungsansprüche fielen in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit.
Mit Verfügung vom 26.01.2004 erhielten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
Für Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung sind gemäß Artikel 34 Satz 3 Grundgesetz die ordentlichen Gerichte zuständig, für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht die Arbeitsgerichte gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 ArbGG.
Es ist streitig, ob in Fällen wie dem vorliegenden eine ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist. Nach Matthes (Germelmann u.a., Arbeitsgerichtsgesetz 4. Auflage 2002, § 2 Rdnr. 187a) fällt der Rechtsstreit im Ganzen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gericht, die dann über den Klageanspruch auch unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden haben. Nach anderer Ansicht führt § 17 II 2 GVG lediglich dahin, dass die umfassende Prüfungskompetenz gemäß § 17 II 1 GVG in den Fällen, in denen Ansprüche gemäß Artikel 34 Satz 3 Grundgesetz geltend gemacht werden, nicht besteht (LAG Nürnberg, Beschluss vom 17.02.1998 – 2 (6) Sa 640/95 – m.w.N.; BAG, Beschluss vom 14.12.1998 – 5 AS 8/98 m.w.N., Zöller/Gummer, ZPO 23. Auflage 2002, § 14 GVG Rdnr. 9; vgl. auch v. Münch, GG-Kommentar, 2. Auflage 1983, Artikel 34 Rdnr. 79).
Die von Verfassungs wegen garantierte Sonderzuweisung von Amtshaftungsstreitigkeiten an die ordentlichen Gerichte wird durch die vorliegende Entscheidung nicht unterlaufen. Denn eine Prüfung von Amtshaftungsansprüchen durch das Arbeitsgericht erfolgt wegen § 17 Absatz 2 Satz 2 GVG nicht.
Gegen dieses Ergebnis sprechen weder Telos noch Geschichte des Artikel 34 Satz 3 Grundgesetz. In die Zuordnung von Amtshaftungsansprüchen an die ordentliche Gerichtsbarkeit ist rein historisch bedingt. Widersprechende Urteile können durch sie nicht verhindert werden (v. Münch, Grundgesetz-Kommentar, 2. Auflage 1983, Artikel 34 Rdnr. 81 m.w.N.).