Unterlassung der Trennung einer eingetragenen Abwasserleitung KI-Titel
Grunddienstbarkeit · Ver- und Entsorgungsleitungsrecht · Unterlassungsanspruch · Grundbuchrecht · Nachbarrecht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das der Klägerin als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks, Grundbuch von ..., durch die in Abt. ... unter lfd. Nr. ... des im Grundbuch von ..., eingetragene Grunddienstbarkeit gesicherte Ver- und Entsorgungsleitungsrecht dadurch zu beeinträchtigen, die vom Grundstück der Klägerin, Grundbuch von ..., über die Grundstücksgrenze mit der auf dem Grundstück der Beklagten, Grundbuch von ..., verbundene Abwasserleitung zu trennen.
Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft gegen sie festgesetzt wird.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. -
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Ankündigung der Beklagten, ihr Grundstück von der Abwasserleitung zu trennen.
Die Parteien sind Nachbarn und bewohnen jeweils eine Hälfte eines Doppelhauses.
Die Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von ... eingetragenen Grundstücks der Gemarkung … und die Beklagte ist Eigentümerin des im Grundbuch von ... auf ... eingetragenen Grundstücks der Gemarkung ...
Im Grundbuch des Grundstücks der Beklagten ist zugunsten des Grundstücks der Klägerin eine Grunddienstbarkeit (Ver- und Entsorgungsleitungsrecht) gemäß Bewilligung vom ... eingetragen.
Im Grundbuch des Grundstücks der Klägerin ist zugunsten des Grundstücks der Beklagten eine identische Grunddienstbarkeit (Ver- und Entsorgungsleitungsrecht) eingetragen.
Gemäß § 10 a) und b) der Bewilligung vom ... haben die Grunddienstbarkeiten folgenden Inhalt:
„Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist berechtigt, über das dienende Grundstück sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich der Anschlüsse zum herrschenden Grundstück zu führen, dauernd zu unterhalten sowie Schmutz- und Regenwasser durch diese Leitungen in das öffentliche Kanalnetz abzuleiten. Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks darf sich an die auf dem dienenden Grundstück vorhandenen Anlagen anschließen.
Für die Instandhaltung der auf dem dienenden Grundstück vorhandenen Anlagen sind der jeweilige Eigentümer des dienenden und des herrschenden Grundstücks je zur Hälfte verpflichtet.“
Das Abwasser des Grundstücks der Klägerin wird über das Grundstück der Beklagten in das öffentliche Abwassersystem in der ... Straße abgeleitet.
Die Klägerin betrieb auf ihrem Grundstück zeitweise ein Nagelstudio. Im Jahr ... bezog sie andere Räumlichkeiten in der Stadt.
In den Jahren ... kam es zu Verstopfungen der Abwasserleitung, in deren Folge die Kosten der Rohrreinigung auf die Eigentümer der ... zu je ¼ verteilt wurden.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 05.03.2024 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter anderem an, dass sie das Rohr bzw. diverse Rohre spätestens zum 30.09.2024 trennen werde und erklärte die Kündigung des Leitungsrechts wegen des Betriebs des Nagelstudios durch die Klägerin (Anlagen ...).
Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.03.2024 auf, bis zum 27.03.2024 eine Erklärung abzugeben, dass sie an der Kündigung des Leitungsrechts nicht mehr festhalte (Anlage ...).
Eine solche Erklärung gab die Beklagte nicht ab.
Die Klägerin behauptet, die Doppelhaushälften auf den Grundstücken ... seien von der Baugenossenschaft ... auf dem damals noch ungeteilten Grundstück ab ca. ... errichtet worden.
... seien in der ... Bäder installiert und dazu eine entsprechende Genehmigung mit dem Bauschein Nr. ... zum Anschluss der Grundstücksentwässerung an die städtische Abwasseranlage erteilt worden.
Die Doppelhaushälften auf den Grundstücken ... seien mit einem einheitlichen die jeweiligen Grundstücksgrenzen überschreitenden Entwässerungssystem dergestalt ausgestattet worden, dass von der jeweiligen Doppelhaushälfte in Richtung Norden eine wegführende Leitung in eine gemeinsame Grundleitung gelegt worden sei, die mit Fließrichtung von der ... über die Grundstücke ... und so dann ... die Abwässer in das öffentliche Abwassersystem in der ... Straße ableite.
Die Beklagte habe beim Erwerb des Grundstücks von ihren Eltern im Jahr ... um die Situation bezüglich des einheitlichen Rohrsystems gewusst.
Die Stadt ... lehne einen eigenständigen Abwasseranschluss auch für die ... ab, weil die städtische Grünanlage und deren Wurzelwerk dem entgegenstünden.
Die Klägerin beantragt,
. die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das der Klägerin als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks, Grundbuch von ..., durch die in Abt. ... unter lfd. Nr. ... des im Grundbuch von ..., eingetragene Grunddienstbarkeit gesicherte Ver- und Entsorgungsleitungsrecht dadurch zu beeinträchtigen, die vom Grundstück der Klägerin, Grundbuch von ..., über die Grundstücksgrenze mit der auf dem Grundstück der Beklagten, Grundbuch von ..., Gebäude- und Freifläche, ..., verbundene Abwasserleitung zu trennen,
. der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass es für die Grundstücke ... für eigene Abwasseranschlüsse Hindernisse gebe. Auch bestreitet sie, dass es jemals ein funktional zusammengehöriges Entwässerungssystem für die Grundstücke ... gegeben habe.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Grunddienstbarkeit zulasten des Beklagtengrundstückes keine Ein- bzw. Durchleitungen auch von den Grundstücken ... abdecke. Auch sei von der Grunddienstbarkeit nicht ein Betrieb eines Nagelstudios erfasst, welcher zwar aktuell nicht betrieben werde, aber wieder aufgenommen werden könne.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass die Grunddienstbarkeit ohnehin zu unbestimmt und damit nicht vollzugsfähig sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der Ankündigung der Trennung der Abwasserleitung einen Anspruch aus §§ 1027, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. der im Grundbuch von ... zugunsten der Eigentümerin des Grundstücks ... eingetragenen Grunddienstbarkeit (Ver- und Entsorgungsleitungsrecht).
Gemäß § 1027 BGB stehen dem Berechtigten die in § 1004 BGB bestimmten Rechte zu, wenn eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird. Nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Eigentümer, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf Unterlassung klagen.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
1.
Die Klägerin ist als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks ... aus der Dienstbarkeit berechtigt.
Zugunsten der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist im Grundbuch von ... (zulasten des Grundstücks ...) unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom ... eine Grunddienstbarkeit eingetragen, wonach die Klägerin berechtigt ist, über das Grundstück der Beklagten sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich der Anschlüsse zu führen, dauernd zu unterhalten sowie Schmutz- und Regenwasser durch diese Leitungen in das öffentliche Kanalnetz abzuleiten und sich an die vorhandenen Anlagen auf dem Grundstück der Beklagten anschließen.
2.
Die Grunddienstbarkeit ist hinreichend bestimmt.
Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Umfang der Belastung aus der Eintragung selbst oder aus ihr in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne weiteres ersichtlich ist. Der Rechtsinhalt muss aufgrund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, sodass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen und zumindest eine ungefähre Vorstellung zu entwickeln, welche Auswirkungen die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (MüKoBGB/Mohr, 10. Aufl. 2026, § 1018 BGB, Rn. 38). Bei Leitungs- und Wegerechten ist es ausreichend, auf die nicht näher zu beschreibende Lage der Leitung oder des Weges Bezug zu nehmen, wenn diese schon vorhanden sind und die Lage die vereinbarte Ausübungsstelle der Dienstbarkeit kennzeichnen soll. Wird etwa eine Dienstbarkeit mit dem Recht der Nutzung für technische Anlagen zum Betrieb eines Telekommunikationsnetzes bestellt, genügt zur hinreichend bestimmten Bezeichnung der Ausübungsstelle die Bezugnahme auf die derzeit vom Berechtigten tatsächlich in Anspruch genommenen Grundstücks- oder Gebäudeteile ohne Beifügung eines Lageplans (MüKoBGB/Mohr, 10. Aufl. 2026, § 1018 BGB, Rn. 41). Denn es ist nicht einzusehen, warum nicht an Stelle einer mittelbaren Beschreibung unmittelbar auf die nach der Grunddienstbarkeit zulässige und bereits vorhandene Anlage selbst sollte verwiesen werden können. Was den Bestimmtheitsgrundsatz anlangt, so kann die Ausübungstelle nicht genauer und bestimmter festgelegt werden. Für unterirdische Leitungen gilt nichts anderes. Ihr Verlauf lässt sich feststellen (BGH, Urteil vom 23.10.1981 - V ZR 168/80, NJW 1982, 1039).
Nach diesen Maßstäben ist die Grunddienstbarkeit hinreichend bestimmt.
Zwar ergibt sich aus Präambel des § 10 der in Bezug genommenen Bewilligung vom …, dass der genaue Verlauf der Leitungen und Anschlüsse, durch die die Doppelhaushälften ganz oder teilweise durch gemeinsame Hausanschlüsse und Leitungen (Wasser, Abwasser, Strom/Gas) ver und entsorgt werden, teilweise nicht festzustellen sind.
Gleichwohl ist in § 10 a) ausdrücklich vorgesehen, dass sich der Eigentümer des herrschenden Grundstücks an die vorhandenen Anlagen des dienenden Grundstücks anschließen darf. Damit beschreibt die Eintragungsbewilligung selbst – durch Verweisung auf den bei Bestellung der Grunddienstbarkeit bestehenden Zustand der vorhandenen Anlagen – den Leitungsverlauf in zweifelsfreier Weise.
Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 28.05.2021 – 2 Wx 27/20) betrifft einen anderen Fall. Denn dort nahm die Grunddienstbarkeit nicht Bezug auf eine vorhandene Anlage, sondern regelte allgemein, dass die Grundstücke den Zielen des Naturschutzes zu dienen haben und für Maßnahmen des Naturschutzes bereitzustellen seien.
3.
Die Grunddienstbarkeit ist auch nicht dadurch „untergegangen“, dass die Klägerin zwischenzeitlich ein Nagelstudio betrieben hat. Selbst wenn dies eine nicht mehr schonende Ausübung der Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1020 S. 1 BGB dargestellt hätte, wäre die Grunddienstbarkeit nicht erloschen, sondern die Beklagte hätte seinerzeit ein Abwehrrecht gehabt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30.03.1965 - V ZR 43/63NJW 1965, 1229; BeckOK BGB/Reischl, 78. Edition 01.05.2026, § 1020 BGB, Rn. 7).
4.
Auch darf die Beklagte die Abwasserleitung zulasten der Klägerin nicht deshalb trennen, weil auch andere Hauseigentümer ihr Abwasser durch das Rohr ableiten. Denn die Klägerin verfügt über ein grundbuchrechtlich gesichertes Recht zur Ableitung, sodass ihr das Ableitungsrecht jedenfalls nicht vollständig verwehrt werden darf.
5.
Auch ergibt sich keine Einschränkung der Ausübung der Grunddienstbarkeit dadurch, dass die Grunddienstbarkeiten wechselseitig eingeräumt worden sind. Zum einen ist der Anschluss an die bestehenden Anlagen in der Bewilligung ausdrücklich vorgesehen. Zum anderen können mehrere Nutzungsrechte auch nebeneinander bestehen.
6.
In der „Kündigung“ des Leitungsrechts und der Ankündigung der Trennung der Leitungen zum 30.09.2024 (Anlagen ...) sowie der Nichtabgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung liegt eine drohende Beeinträchtigung i. S. d. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.
7.
Die Beklagte ist Störerin. Sie selbst drohte damit, bis zum 30.09.2024 die Leitung zu trennen.
8.
Die Klägerin ist auch nicht zur Duldung der drohenden Störung gemäß § 1004 Abs 2 BGB verpflichtet.
II.
Die Androhung des Ordnungsmittels ergibt sich aus § 890 Abs. 1 ZPO. Die Kammer legt den Antrag dahingehend aus, dass nur ein Zwangsgeld (und nicht auch eine alleinige Ordnungshaft) angedroht werden soll, da sich die im Antrag benannte Ordnungshaft nur darauf bezieht, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann (und abweichend vom Gesetzeswortlaut des § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO keine „oder“-Verknüpfung und keine doppelte Nennung der Ordnungshaft erfolgt). Die Angabe „bis zu sechs Monaten“ ist damit nicht aufzunehmen, da sie sich nur darauf bezieht, wenn von Anfang an sogleich nur (oder zusätzlich) eine Ordnungshaft angedroht werden soll (vgl. Anders/Gehle/Schmidt, 84. Aufl. 2026 § 890 ZPO, Rn. 23).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 7, 3 ZPO. Den Wert des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Unterlassung schätzt die Kammer auf 25.000,00 €, da die Nutzung des Grundstücks ohne Anschluss an das Abwassersystem erheblich beeinträchtigt wäre.
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