OLG Stuttgart · Baden-Württemberg Beschluss

Die Parteien haben ein einvernehmliches Ehescheidungsverfahren geführt

Familienrecht

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 03.02.2006 (6 F 1991/05)

abgeändert

Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., bewilligt.

Die Partei hat monatliche Raten auf die Prozesskosten in Höhe von 135,00 EUR ab dem 01.06.2006 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

1

1. Die Parteien haben ein einvernehmliches Ehescheidungsverfahren geführt.

2

Der Antragsgegner begehrt mit seiner Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung, die ihm das Familiengericht versagt hat, weil es der Auffassung ist, dass er in der Lage sei, die Prozesskosten aus seinen Einkünften selbst zu tragen.

3

2. Der Antragsgegner ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Prozesskosten auf einmal zu begleichen. Er ist aber imstande, monatliche Raten in Höhe von 135,00 EUR hierauf zu bezahlen.

4

Der Antragsgegner ist selbständige Fliesenlegermeister. Für das Jahr 2005 liegt bislang nur ein vorläufiges Jahresergebnis vor, das keine genauen Rückschlüsse auf seine Einkommensverhältnisse zulässt, da die Grundlagen des Ergebnisses nicht vollständig enthalten sind. Da nur nachvollziehbare Einkommensverhältnisse zugrundegelegt werden können, ist von den Einkünften, die sich aus dem Jahresabschluss zum 31.12.2004 ergeben, auszugehen.

6

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.