OLG Oldenburg · Niedersachsen Urteil LS

Der Versicherer bleibt gem. § 61 VVG von seiner Leistung auch dann frei, wenn der Versicherungsnehmer zwar im …

Zivilrecht

Leitsatz

Der Versicherer bleibt gem. § 61 VVG von seiner Leistung auch dann frei, wenn der Versicherungsnehmer zwar im Zustande der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit den Versicherungsfall verursacht hat, ihm in diesem Zeitpunkt zu seinen Gunsten Schuldunfähigkeit unterstellt wird, er aber zuvor an einem Trinkgelage teilgenommen hat, geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung des Fahrens in einem fahruntüchtigen Zustand jedoch nicht getroffen hat.