Zurückweisung der Berufung wegen fehlender Aussicht auf Erfolg KI-Titel
ZPO § 522 Abs. 2 · Berufungszulassung · keine grundsätzliche Bedeutung · Kostenfolge
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Juli 2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Berufung ist durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Zur Begründung wird gem. § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 11. November 2008 verwiesen. Hierzu ist keine Stellungnahme der Klägerin mehr erfolgt.
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.