OLG Zweibrücken · Rheinland-Pfalz 8. Zivilsenat Beschluss

Zulässigkeit der Berufung gegen Teil-Anerkenntnisurteil bei Miterben KI-Titel

Berufungszulässigkeit · Teil-Anerkenntnisurteil · Beschwerdegegenstand · Miterben · Zwangsversteigerung

Erb- und Versicherungsrecht

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16.11.2024, Az. 4 O 319/20, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da es an der erforderlichen materiellen Beschwer der Beklagten zu 2) im Sinne des § 511 Abs. 2 ZPO fehlt.

Ob in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Berufung statthaft ist, hängt gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO davon ab, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes eine bestimmte Höhe, derzeit 600.- €, übersteigt. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels bedarf es also einer Beschwer des Rechtsmittelklägers, die nicht allein im Kostenpunkt bestehen darf, sowie das Bestreben, diese Beschwer mit dem Rechtsmittel zu beseitigen (Zöller/Heßler, ZPO 36. Aufl. vor §§ 511-541 Rn. 10 mwN). Unbeachtlich ist dabei, dass das angefochtene Urteil ein (Teil-)Anerkenntnisurteil ist. Für die Annahme einer Beschwer reicht es allgemein aus, dass die angefochtene Entscheidung dem Beklagten ihrem Inhalt nach nachteilig ist. In welcher Weise sich der Beklagte zum Klagevorbringen eingelassen hatte, ist dabei unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15-01-1992 - XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513, 1514).

Bezogen auf die Beklagte zu 1) ist die Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO daher unzweifelhaft erfüllt. Aus der Beschwer des anderen Streitgenossen kann ein selbst nicht beschwerter Streitgenosse aber nicht die Zulässigkeit der von ihm eingelegten Berufung herleiten (Zöller/Heßler, aaO § 511 Rn. 25; MKZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. § 511 Rn. 94). Die Beklagte zu 2) selbst ist nicht beschwert, da das Teil-Anerkenntnisurteils nach § 307 ZPO nicht ihr gegenüber ergangen ist; aus diesem kann nicht gegen sie vollstreckt werden.

Auch soweit die Berufung rügt, dass das Urteil die Beklagte zu 2) in ihrem Nachlassanteil beeinträchtige, ist dies unrichtig. Die Klägerin kann aus dem nur gegen die Beklagte zu 1) ergangenen Teil-Anerkenntnisurteil nicht in den ungeteilten Nachlass vollstrecken (Grüneberg/Weidlich, BGB 84. Aufl. §§ 2058, 2059 Rn. 15 mwN). Für eine auch die Beklagte zu 2) beeinträchtigende Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass bedürfte es einer Titulierung des Anspruchs gegen beide Miterbinnen (§ 747 ZPO).

Es besteht Gelegenheit zur Berufungsrück- bzw. Stellungnahme bis zum 18. Dezember 2025. Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtsgebühren des Berufungsverfahrens von einer 4,0-Gebühr nach Nr. 1220 KV-GKG auf eine 2,0-Gebühr nach Nr. 1222 KV-GKG reduzieren.

2. Der Senat weist weiter darauf hin, dass das Teil-Anerkenntnisurteil an einer offenbaren Unrichtigkeit leidet, da die Klageforderung im Termin vom 11. August 2023 in Höhe von 139.112,03 € zzgl. der Zinsen anerkannt wurde, jedoch nur 139.012,03 € zzgl. der Zinsen tenoriert sind. Zur beabsichtigten Berichtigung gemäß § 319 ZPO können die Parteien bis zum 18. Dezember 2025 Stellung nehmen.