AG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen Abteilung 51 Urteil

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen

Zivilrecht Klage abgewiesen

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 18.12.2015 durch den Richter am Amtsgericht L

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der noch nicht gezahlten Beträge aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 in Höhe von insgesamt 268,15 € gemäß § 556 Abs. 1 BGB.

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Die Beklagte schuldet der Klägerin aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 86,85 € und aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von 181,30 €.

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Der von der Beklagten erhobene Einwand, weshalb sie diese Beträge nicht gezahlt hat, ist durchgreifend. Die Klägerin hat in der Schadensversicherung („Property Damage“) auch das Risiko Mietverlust versichert. Diese Position betrifft aber allein das wirtschaftliche Interesse der Klägerin und ist nicht auf die Mieter umlegbar (OLG Düsseldorf, NZM 2001, 588).

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Da der Versicherungsvertrag keine Aufschlüsselung der Prämie für alle einzelnen innerhalb der Versicherung abgedeckten Postionen/Risiken enthält, ist die Postion Versicherungen insgesamt aus den beiden Betriebskostenabrechnungen herauszurechnen.

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Das beide Betriebskostenabrechnungen mit einer Nachzahlung zu Lasten der Beklagten enden, kann die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt wegen § 556 Abs. 3 S. 3 BGB diese Postionen nicht mehr rechtswahrend berichtigen.

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Nur colorandi causa ist allerdings festzuhalten, dass die Beklagte, soweit sie auf die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 auf die Postion Versicherung (rechnerisch) 49,34 € gezahlt hat, diese nach § 814 BGB nicht rückforderbar sind.

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Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.

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2. Das gleiche gilt für die weiter geltend gemachten vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 268,15 € festgesetzt.

L

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Düsseldorf, 18.12.2015

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Amtsgericht

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L

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Richter am Amtsgericht