BFH VIII. Senat Beschluss LS zitiert von 1

Keine Sachentscheidung des BFH bei Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes

Steuerrecht

Leitsatz

1. NV: Ergeht ein Urteil ungerechtfertigt ohne mündliche Verhandlung, ist dies ein absoluter Revisionsgrund (Rn. 2).

2. NV: Unterlässt das FG die gebotene mündliche Verhandlung, kann der BFH im NZB-Verfahren nicht in der Sache entscheiden (Rn. 3).

Gründe

1

1. Die Beschwerde ist begründet, weil das angefochtene Urteil unter dem gerügten Verfahrensmangel der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung leidet.

2

Die Kläger und Beschwerdeführer haben ausdrücklich nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet (s. Streitakte des Finanzgerichts --FG-- Bl. 12 und 15); gleichwohl hat das FG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden, weil es ausweislich der Urteilsgründe --offenbar irrtümlich-- von einem Verzicht ausgegangen ist. In dieser Verfahrensweise liegen absolute Revisionsgründe i.S. von § 119 Nrn. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (s. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 19, m.w.N.). Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).

3

Eine Entscheidung des Senats in der Sache analog § 126 Abs. 4 FGO kommt nicht in Betracht wegen der Bedeutung der mündlichen Verhandlung und ihrer Auswirkung auf das Gesamtergebnis des Verfahrens (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 1 und 11, m.w.N.; vgl. ferner Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, unter C.III.2.b ee).