OLG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Berichtigung von Patentanspruchswortlaut wegen offenbarer Unrichtigkeit KI-Titel

§ 319 ZPO · Patentanspruch · Berichtigung

Gewerblicher Rechtsschutz

Tenor

Das Urteil des Senats vom 29. November 2007 (I 2 U 183/98) wird gemäß

§ 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 4 Zeile 1 und auf Seite 11 in Merkmal (3.3) heißen muss:

„... so dass die so hergestellte Gummibahn blasenfrei ist.“

Gründe

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Die Berichtigung gemäß § 319 ZPO ist geboten, weil der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach der Fassung, die er im Nichtigkeitsverfahren erhalten hat (vgl. Anlage CC 1), vor dem Wort "hergestellt" das Wort "so" aufweist.

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R1 R2 R3