Eine Zustellung kann bei Legitimation eines Rechtsanwalts unter Vorlage einer uneingeschränkten schriftlichen …
Leitsatz
1. Eine Zustellung kann bei Legitimation eines Rechtsanwalts unter Vorlage einer uneingeschränkten schriftlichen Vollmacht im Verwaltungsverfahren wirksam nur an diesen erfolgen, § 1 HmbVwZG § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG. Stellt die Behörde den Bescheid nur dem Kläger zu, ist der nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhobene Widerspruch durch den Rechtsanwalt nicht verfristet.
2. Die im Rahmen von § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) SGB VIII zum Teil für die Erhebung eines Kostenbeitrags geforderte normative Gleichstellung beider Unterbringungsformen des § 34 SGB VIII muss bezogen auf die notwendige Betreuungsintensität für die jeweilige Vergleichsgruppe von Betreuten - etwa Kinder, jüngere oder ältere Jugendliche oder junge Volljährige - beurteilt werden. Dies führt dazu, dass bei Kindern eine sehr hohe Betreuungsintensität für die Gleichstellung beider Unterbringungsformen geboten erscheint, die mit zunehmendem Alter der Betreuten und deren zunehmender Eigenständigkeit abnimmt
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen wegen der seinem Sohn gewährten Hilfe für junge Volljährige.
Der Kläger ist der Vater des am 30.4.2005 geborenen Sohnes L. Die Beklagte gewährte L. jedenfalls seit 2017 Jugendhilfe, im streitgegenständlichen Zeitraum vom 30. April bis zum 31. Dezember 2023 in Form der Volljährigenhilfe. L. erhielt seit Juli 2021 beim Träger M. im Rahmen einer sogenannten stationären mobilen Betreuung Jugendhilfe in einer Einzelwohnung nach § 34 SGB VIII, die mit Eintritt seiner Volljährigkeit am 30. April 2023 zunächst bis zum 14. Juni 2023 nach §§ 41, 34 SGB VIII beim selben Träger fortgeführt wurde. Ab dem 1. Juli 2023 gewährte die Beklagte L. Hilfe für junge Erwachsene in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach §§ 35, 41 SGB VIII beim Träger B. in Hamburg. Dort wurde L. bis zum 15. April 2024 betreut. Seitdem befand er sich jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2025 weiterhin im Rahmen einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung bei einem anderen Träger.
Die Beklagte informierte den Kläger über seine Kostenbeitragspflicht im streitgegenständlichen Zeitraum mit Mitteilung vom 28. Juli 2021 (für die Hilfe gemäß § 34 SGB VIII) und mit Mitteilungen vom 9. Mai sowie 21. Juli 2023 (für die Hilfe gemäß §§ 34, 41 SGB VIII und §§ 35, 41 SGB VIII).
Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ab dem 30. April 2023 (weiterhin) einen Kostenbeitrag in Höhe von 378 EUR monatlich zu fordern und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023 und unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bei der Beklagten seine Bevollmächtigung an und teilte mit, dass er nicht davon ausgehe, dass das Einkommen des Klägers korrekt ermittelt worden sei. Im Übrigen sei L. nicht vollstationär untergebracht, weshalb es an einer Grundlage für die Kostentragungspflicht fehle.
Die Beklagte führte mit Schreiben vom 8. Juni 2023 aus, der Sohn des Klägers sei vollstationär gemäß §§ 41, 34 SGB VIII untergebracht. Als Elternteil unterliege der Kläger daher der Kostentragungspflicht nach § 91 Abs. 1 SGB VIII. Sollte es Änderungsbedarf bei der Einkommensermittlung geben, werde der Kläger gebeten, diesen zu erläutern. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers gab daraufhin an, mangels vollstationärer Unterbringung fehle es bereits an einer Kostentragungspflicht, weshalb es auf das Einkommen des Klägers nicht mehr ankomme.
Mit Bescheid vom 15. August 2023 setzte die Beklagte für den Zeitraum vom 30. April 2023 bis zum 14. Juni 2023 sowie ab dem 1. Juli 2023 bis auf Widerruf einen monatlich zu zahlenden Kostenbeitrag in Höhe von 378 EUR fest. Mit Bescheid vom 19. Juli 2024 setzte die Beklagte ab dem 1. Januar 2024 einen neuen Kostenbeitrag fest.
Gegen den Bescheid vom 15. August 2023 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 Widerspruch und stellte hilfsweise einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides nach § 44 SGB X. Es sei unverständlich, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid nur an den Kläger, nicht aber an dessen Prozessbevollmächtigten übermittelt habe, obwohl sie von der anwaltlichen Vertretung gewusst habe. Die Beklagte sei außerdem den Nachweis schuldigt geblieben, dass es sich bei der Hilfe an den Sohn des Klägers um eine vollstationäre Maßnahme gehandelt habe, die allein eine Kostenbeitragspflicht nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII auslösen könne. Wenn es sich nicht um eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung handele, sei die Maßnahme teilstationär und nicht kostenpflichtig. Darüber hinaus sei der Kläger nicht ordnungsgemäß über seine Kostentragungspflicht aufgeklärt worden. Die Mitteilung müsse Beginn, Dauer und Höhe der Leistung enthalten. Wegen der Kostenmitteilung vom 21. Juli 2023 habe der Kläger zudem am 2. August 2023 mit Herrn D. von der wirtschaftlichen Jugendhilfe telefoniert, der ihm mitgeteilt habe, er könne die Mitteilung „wegschmeißen“. Das sei als Rücknahme der Mitteilungspflicht zu verstehen, weshalb eine Mitteilung über die Kostentragungspflicht gar nicht vorliege.
Die Beklagte wies den Widerspruch und Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 16. November 2023 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, weil der Bescheid vom 15. August 2023 bereits bestandskräftig geworden sei. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Überprüfung des Bescheides nach § 44 SGB X sei ebenfalls abzulehnen, da weder ein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung noch bei der Rechtsanwendung vorliege. Der Sohn des Klägers sei vollstationär untergebracht und lebe Tag und Nacht in einer Einrichtung der Jugendhilfe, der gesamte Lebensunterhalt werde für ihn seitens des Jugendamtes finanziert. Die Behauptung, von einem Mitarbeiter der wirtschaftlichen Jugendhilfe mitgeteilt bekommen zu haben, dass die Mitteilung über die Kostentragungspflicht gegenstandslos sei, sei unzutreffend. Vielmehr sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass er nicht erneut Einkommensnachweise einreichen müsse, da diese aufgrund der zuvor erfolgten Neuberechnung des Kostenbeitrags bereits vorgelegen hätten.
Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. November 2023 erneut Widerspruch und verwies auf sein bisheriges Vorbringen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Dezember 2023 zugestellt, setzte die Beklagte für den Zeitraum vom 30. April 2023 bis zu 14. Juni 2023 und statt ab dem 1. Juli ab dem 1. August 2023 einen Kostenbeitrag in Höhe von 378 EUR fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Anpassung habe stattgefunden, weil der Kläger über seine Kostentragungspflicht für die Jugendhilfe nach §§ 35, 41 SGB VIII erst mit Schreiben vom 23. Juli 2023 aufgeklärt worden sei. Die Hilfe für L. sei geeignet und notwendig, da dieser erhebliche Hilfebedarfe aufgewiesen habe und nach wie vor aufweise; ohne diese Unterstützung zur Nachreifung und Verselbständigung könne er sich nicht zu einem eigenverantwortlichen und seinen Alltag meisternden Menschen entwickeln. Der Übergang der Hilfe zur Volljährigenhilfe habe keiner neuen Mitteilung bedurft.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11. Januar 2024 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass sie L. im Rahmen der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII so untergebracht habe, dass es einer vollstationären Unterbringung gleichkäme. L. sei tatsächlich teilstationär untergebracht, dies entspreche dem Vorgehen der Stadt Hamburg in solchen Fällen, welches seinen Niederschlag im Konzept „Ambulant betreutes Wohnen für junge Menschen“ gefunden habe, das vom Landesbetrieb Erziehung und Beratung entwickelt worden sei. Eine solche ambulante Unterbringung begründe aber keine Kostenbeitragspflicht der Eltern. Aus den von der Beklagten vorgelegten Entgeltvereinbarungen ergebe sich weder eine einer vollstationären Unterbringung vergleichbare Intensität der Betreuung noch sei daraus ersichtlich, dass L. auch tatsächlich in der entsprechenden intensiven Art betreut worden sei.
Auch eine vollstationäre Unterbringung im Sinne der §§ 34, 41 SGB VIII setze neben der institutionellen Einbindung in eine stationäre Einrichtung eine tatsächliche Rund-um-die-Uhr-Betreuung voraus. Es sei erforderlich, dass das Betreuungspersonal kontinuierlich anwesend sei und die Jugendlichen überwachen und beaufsichtigen könne. Eine bloße organisatorische Erreichbarkeit oder punktuelle Betreuung genügten hingegen nicht. Diese Voraussetzungen seien bei L. nicht erfüllt, da dieser in einer Einzelwohnung und nicht in einem Heim oder stationären Gruppenverbund lebe und kein durchgehend anwesendes Betreuungspersonal vorhanden sei. Die Betreuung werde lediglich durch eine Zugriffs- bzw. Erreichbarkeitsmöglichkeit und nicht durch ständig anwesendes Personal erbracht. Da die Betreuungsperson nicht rund um die Uhr vor Ort sei, könne auch keine permanente Beaufsichtigung oder Überwachung stattfinden. Auch von der Beklagten selbst würden die Begriffe „sozialpädagogische Einzelbetreuung“, „Einzelfallhilfe“, „mobile Betreuung“ und „individuelle Unterstützung“ verwendet, die ihrem Wesen nach gerade keine vollstationäre Unterbringung, sondern eine ambulante bzw. intensiv ambulante Unterstützungsform beschrieben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte gemäß § 44 SGB X zu verpflichten, den Kostenbescheid vom 15. August 2023 und den Ablehnungsbescheid vom 16. November 2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte gibt unter Vorlage der Leistungs- und Entgeltvereinbarung sowie einer Übersicht zu erbrachten Fachleistungsstunden an, bei beiden Trägern, M. und B., seien Wohnraum, Lebenshaltung und pädagogische Betreuung Bestandteil der Leistungen gewesen. Taschengeld sei L. in kurzen Zeitabständen ausgehändigt worden, damit er lernen könne, sich sein Geld auskömmlich einzuteilen.
Bei M. seien laut Aufstellung der Fachleistungsstunden in dem Zeitraum vom 30. April bis 14. Juni 2023 39,78 individuelle Fachleistungsstunden durch die Betreuer von L. erbracht worden. Neben der dokumentierten Betreuung seien zusätzliche Betreuungszeiten für L. in Form von Fallbesprechungen im Rahmen der Mitarbeiterbesprechung, Fallsupervisionen, Fallbesprechungen mit Geschäftsführung und Hausleitung, aufsuchende Arbeit aufgrund fehlender Mitarbeit, Gruppenangebote, die von L. wahrgenommen und nicht dokumentiert wurden, Inanspruchnahme der Rufbereitschaft, Krisenbegleitung durch den Rufbereitschaftsdienst und der Hausleitung, Online-Helferkonferenzen, Telefonate mit der Kindesmutter und diverse Telefonate mit dem Helfersystem angefallen.
Beim Träger B. habe sich L. eine kleine Wohnung mit einer weiteren Person geteilt, in der er vom Träger sowohl vollständig versorgt als auch pädagogisch dahingehend begleitet worden sei, ein selbständiges Leben zu führen und seine Reifedefizite zu bearbeiten. Für eine ambulante Betreuung sei er noch nicht selbständig genug gewesen. Aus der Stundenübersicht von B. für den hier streitgegenständlichen Zeitraum geht hervor, dass L. im Schnitt mit 8,5 Stunden pro Woche betreut worden ist. B. arbeitet laut Leistungsvereinbarung mit einem Personalschlüssel von 3,3 Betreuten pro pädagogischer Fachkraft.
Zum 15. April 2024 habe L. den Platz beim Träger räumen müssen, da dieser nur vorübergehend zur Verfügung gestanden habe, sei vorübergehend obdachlos gewesen und dann im Hotel untergekommen, wo er pädagogisch betreut worden sei. Ab dem 24. Mai 2024 sei er bei der S&S gGmbH vollstationär nach § 35 SGB VIII untergebracht worden.
Zu dem Hilfebedarf von L. hat die Beklagte eine fachliche Einschätzung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) vom 30. Oktober 2025 vorgelegt. Einer Weitergabe seiner personenbezogenen Daten habe L. nicht zugestimmt. Laut Einschätzung des ASD bestehe bei L. aufgrund seit frühester Kindheit auftretender emotionaler und seelischer Auffälligkeiten sowie erheblicher familiärer Belastungen ein hoher Unterstützungsbedarf. Er sei haltlos und habe – auch durch den Kläger – die Erfahrung gemacht, unerwünscht zu sein. Der Kläger kenne seinen Sohn nicht und habe nie Kontakt zu diesem gesucht. L. sei ein gebrochener junger Mann, der schon als Minderjähriger jahrelang in der stationären Jugendhilfe versorgt worden sei.
Eine stationäre Unterbringung L.s sei auch nach Eintritt der Volljährigkeit erforderlich, da ambulante Hilfen allein nicht ausreichten, um eine Stabilisierung und die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu gewährleisten. L. sei insbesondere auf ein stabiles, professionell begleitetes und rund um die Uhr erreichbares Umfeld angewiesen, wobei eine Betreuung in einer regulären Gruppeneinrichtung nicht in Betracht komme, weil er fremdgefährdend auftrete. Die Betreuung von L. sei sehr anspruchsvoll, er müsse umfassend begleitet und auch überwacht werden, unter anderem weil er Mobiliar der Wohnung beschädigt habe. L. sei auch mit seinem 18. Geburtstag weiterhin nicht in der Lage, selbstständig zu leben, und werde voraussichtlich auch über das 21. Lebensjahr hinaus auf weitergehende Unterstützung angewiesen sein. Ziel der Hilfen sei es daher, L. nachhaltig zu stabilisieren, seine Selbstständigkeit zu fördern und ihm trotz der erheblichen Belastungen seiner Kindheit und Jugend eine eigenverantwortliche und langfristig gesicherte Lebensführung zu ermöglichen.
In der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2025 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte der wirtschaftlichen Jugendhilfe verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin und im schriftlichen Verfahren, §§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO.
II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die Kostenbeitragsbescheide der Beklagten vom 15. August 2023 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. November 2023 und 13. Dezember 2023 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 88 VwGO ist der Antrag des Klägers als umfassender, nicht auf eine Verpflichtung nach § 44 SGB X beschränkter, sondern auch eine Anfechtung umfassender Antrag auf Überprüfung der Kostenbeitragsbescheide zu verstehen. Anders als die Beklagte meint, ist der Widerspruch des Bevollmächtigten des Klägers vom 12. Oktober 2023 gegen den Kostenbeitragsbescheid vom 15. August 2023 nicht verfristet erhoben worden. Denn durch die Zustellung des Kostenbeitragsbescheides an den Kläger persönlich ist die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Der Bevollmächtigte des Klägers hatte im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023 eine uneingeschränkte schriftliche Vollmacht des Klägers vorgelegt, weshalb Zustellungen wirksam nur an ihn erfolgen konnten, § 1 HmbVwZG § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG. Der Kostenbeitragsbescheid wurde aber lediglich dem Kläger selbst zugestellt. Dass der Kostenbeitragsbescheid dem Bevollmächtigten des Klägers vor dem 12. September 2023 tatsächlich zugegangen ist (vgl. § 8 VwZG) und damit der erhobene Widerspruch verfristet wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Die Klage ist aber unbegründet. Zwar erweist sich der Widerspruchsbescheid insoweit als rechtswidrig, als der Widerspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen wurde (dazu unter 1.); dies führt jedoch nicht zur Begründetheit der Klage, weil der angegriffene Kostenbeitragsbescheid dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag wegen der L. gewährten Hilfe zur Erziehung vom 30. April bis zum 14. Juni 2023 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2023 in Höhe von 378 EUR monatlich ist rechtmäßig.
Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrages nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) und c), Nr. 8 SGB VIII liegen vor. Nach § 92 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) SGB VIII werden Eltern zu einem Kostenbeitrag für die vollstationäre Leistung der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form einer Unterbringung eines jungen Volljährigen in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) und gemäß § 92 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. c) SGB VIII zu einem Kostenbeitrag für die vollstationäre Leistung der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) eines jungen Volljährigen, sofern die Leistung außerhalb des Elternhauses erfolgte, herangezogen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte hat den Kläger über seine Kostentragungspflicht nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII informiert (dazu unter a.). Die L. gewährte Hilfe war vollstationär im Sinne des § 91 Abs. 1 SGB VIII (dazu unter b.) und die Voraussetzungen einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII lagen vor (dazu c.). Zudem war die Höhe des Kostenbeitrags rechtmäßig (dazu d.) und Gründe für eine Befreiung bestanden nicht (dazu e.).
a. Der Kläger wurde rechtzeitig über seine Kostenbeitragspflicht informiert. Die Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die L. bis zum 14. Juni 2023 bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII erfolgte bereits bei Beginn der Hilfegewährung beim Träger M. mit Schreiben an den Kläger vom 28. Juli 2021. Da die Hilfeform – die Unterbringung nach § 34 SGB VIII – ab dem 30. April 2023 fortgeführt wurde und lediglich die Voraussetzungen einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII hinzutraten, war keine erneute Belehrung über die Gewährung der Leistung und die Folgen für die Unterhaltspflicht erforderlich (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.9.2021, 12 S 487/19, juris Rn. 49; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2018, 10 LA 366/18, juris Rn. 12).
Über die sich daran anschließende Hilfe zur Erziehung in Form einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung gemäß §§ 35, 41 SGB VIII wurde der Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2023 und damit vor Erhebung des Kostenbeitrags – nach teilweiser Abhilfe im Widerspruchsbescheid – ab dem 1. August 2023 informiert.
Der Kläger wurde vor seiner Inanspruchnahme auch entsprechend den inhaltlichen Anforderungen des § 92 Abs. 3 SGB VIII über die Gewährung der Leistung sowie die Folgen für seine Unterhaltspflicht informiert. Die Belehrung soll es der unterhaltspflichtigen Personen ermöglichen, im Hinblick auf die drohende Kostenbeitragspflicht vermögensrechtliche Dispositionen zu treffen, insbesondere Rücklagen für die Beitragszahlung zu bilden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2018, 10 LA 366/1, juris Rn. 4).
Der Kläger trägt vor, es fehlten Angaben zu Beginn, Dauer und Höhe der Leistung in den Mitteilungen (vgl. VGH München, Urt. v. 17.7.2018, 12 C 15.2631, juris Rn. 7). Beide Mitteilungen über seine Kostenbeitragspflicht enthalten jedoch Angaben zu Beginn und Art der bewilligten Hilfe sowie deren gegenwärtigen monatlichen Kosten. Im Hinblick auf die Dauer hat die Beklagte den Kostenbeitrag auf Widerruf festgesetzt und damit – insoweit für die Vermögensdisposition des Klägers ausreichend – signalisiert, dass ein Ende der Hilfe zunächst nicht absehbar ist. Nähere Angaben konnten vor dem Hintergrund der L. schon seit vielen Jahren bewilligten Hilfe sinnvollerweise im Zeitpunkt des Hilfebeginns nicht gemacht werden und deshalb auch im Rahmen der Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht nicht erfolgen.
Eine Aufklärung über die Höhe des möglichen Kostenbeitrages ist zwar nicht geboten und in der Regel auch nicht möglich. Denn die Berechnung der konkreten Höhe des Kostenbeitrages hängt üblicherweise von den noch einzuholenden Auskünften des Kostenbeitragsverpflichteten über seine Einkommensverhältnisse ab (Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 92 SGB VIII (Stand: 11.08.2026), Rn. 51). Im Falle des Klägers war die Höhe des Kostenbeitrags sogar bekannt, da es sich um eine fortlaufende Hilfe handelte. Dementsprechend hatte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 11. Mai 2023 angehört und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ab dem 30. April 2023 (weiterhin) einen Kostenbeitrag in Höhe von 378 EUR monatlich zu fordern.
Soweit der Kläger in seinem Widerspruch im Hinblick auf die Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht vom 21. Juli 2023 behauptet, mit dem Mitarbeiter von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe telefonisch übereingekommen zu sein, dass diese gegenstandslos sei, hat er dies nicht glaubhaft gemacht. Zum einen erläutert der Kläger nicht, aus welchem Grund die Beklagte nicht mehr an der Mitteilung festgehalten haben soll. Darüber hinaus ist er dem Vortrag der Beklagten im Bescheid vom 16. November 2023 nicht entgegentreten, wonach dem Kläger lediglich mitgeteilt worden sein soll, dass er neue Einkommensnachweise nicht einzureichen brauche, weil die erforderlichen Informationen bereits vorlägen.
b. L. war im streitgegenständlichen Zeitraum vollstationär im Sinne des § 91 Abs. 1 SGB VIII untergebracht. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Hilfegewährung nach §§ 41, 34, 35 SGB VIII und deren Ausgestaltung als vollstationär im Sinne des § 91 Abs. 1 SGB VIII ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.5.2005, 10 C 8/04, juris Rn. 26).
Mit Bescheid vom 9. Mai 2023 wurde L. eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 34, 41 SGB VIII in Form einer stationären Unterbringung im Zeitraum vom 30. April bis zum 14. Juni 2023 und mit Bescheid vom 21. Juli 2023 eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 35, 41 SGB VIII in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung im Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2023 gewährt. § 91 Abs. 1 SGB VIII stellt für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag auf „folgende vollstationäre Leistungen“ ab, die der Gesetzgeber im Anschluss aufgezählt hat. Hierzu zählen nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) SGB VIII die Unterbringung nach § 34 SGB VIII (dazu unter aa.) und nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. c) SGB VIII auch eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, „sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt“ (dazu unter bb.).
aa. Die Unterbringung von L. in einer sonstigen betreuten Wohnform war vollstationär im Sinne des § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) SGB VIII. Sie ist insbesondere, wie im Rahmen § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) SGB VIII zum Teil für die Erhebung eines Kostenbeitrags gefordert wird, einer Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gleichzusetzen. Für die erforderliche Abgrenzung zur nicht vollstationären Hilfeleistung kommt es danach bei neuen Hilfsformen wie dem betreuten Wohnen entscheidend auf die Intensität der Betreuungsleistung für den Hilfeempfänger an. Das Vorliegen einer vollstationären Leistung beinhaltet nämlich nicht allein die Unterbringung des Hilfeempfängers über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses, sondern – bei einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne von § 34 SGB VIII – zusätzlich die Erbringung einer Betreuungsleistung, die derjenigen einer Unterbringung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) im Sinne der normativen Gleichstellung beider Unterbringungsformen in § 34 SGB VIII entspricht (OVG Münster, Urt. v. 1.12.2014, 12 A 458/14, juris Rn. 43). Voraussetzung dafür ist, dass sonstige betreute Wohnformen einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten, der über eine Privatwohnung, in die nur noch ambulante Maßnahmen "hineingetragen" werden, hinausgeht, die Letztverantwortung für die Lebensführung des Hilfeempfängers beim Träger der Maßnahme liegt und eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung gewährleistet ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 1.12.2014, 12 A 458/14, juris Rn. 47 ff.; VGH München, Beschl. v. 28.5.2014, 12 ZB 14.154, juris Rn. 7). Dieser Maßstab sollte vor dem Hintergrund einer Abgrenzung zu ambulant erbrachter Hilfe Anwendung finden, die typischerweise entweder durch leistungsfähige Sorgeberechtigte oder Dritte bzw. nach Eintritt der Volljährigkeit durch die jungen Erwachsenen selbst flankiert wird und so die Letztverantwortung für die Lebensführung nicht beim Träger belässt. Gerade im Rahmen der Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII muss dabei auch berücksichtigt werden, dass diese auf die Vermittlung der Fähigkeiten zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung gerichtet ist, mithin eine ununterbrochene Betreuung – anders als zum Beispiel bei jüngeren Kindern in Heimunterbringung – gerade nicht zur Bedarfsdeckung geeignet ist. Dementsprechend muss die normative Gleichstellung beider Unterbringungsformen des § 34 SGB VIII bezogen auf die notwendige Betreuungsintensität für die jeweilige Vergleichsgruppe von Betreuten – etwa Kinder, jüngere oder ältere Jugendliche oder junge Volljährige – beurteilt werden. Dies führt dazu, dass bei Kindern eine sehr hohe Betreuungsintensität für die Gleichstellung beider Unterbringungsformen geboten erscheint, die mit zunehmendem Alter der Betreuten und deren zunehmender Eigenständigkeit abnimmt.
L. wurde im Rahmen der Hilfe nach §§ 34, 41 SGB VIII beim Träger M. mobil betreut. Laut Homepage des Trägers handelt es sich dabei um eine Unterbringung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in vom Träger angemieteten Einzelwohnungen leben und begleitet werden. Neben den täglichen persönlichen Kontakten mit dem Bezugsbetreuersystem sei über eine Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft eine ständige Erreichbarkeit der Pädagogen gesichert. Die mobile Betreuung komme oftmals dann zum Einsatz, wenn Jugendliche oder junge Erwachsene Verhaltensweisen wie Alkohol- und/oder Drogenmissbrauch, Gewalt und Delinquenz in einer Intensität zeigten, die eine Betreuung im Rahmen einer Gruppe nicht möglich mache. Die pädagogischen Fachkräfte hätten ihre Büros in der Hilfestation, wo sie für die Jugendlichen erreichbar seien und in denen sich auch Funktionsräume befänden, in denen ausreichend Platz für Gruppenangebote, Einzel- oder Gruppengespräche, Supervisionen, Fallbesprechungen und Hilfeplangespräche sei. Außerdem könnten die Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, die mobil betreut würden, dort ihre Wäsche waschen, PCs nutzen oder sich mit den pädagogischen Fachkräften treffen.
Auch L. war in einer trägereigenen Einzelwohnung untergebracht. Im streitgegenständlichen Zeitraum von etwa sechs Wochen (45 Tage) wurde er mit 39,78 Fachleistungsstunden persönlich durch seine Bezugsbetreuer betreut. Neben der dokumentierten Betreuung gab der Träger gegenüber der Beklagten an, zusätzliche Betreuungszeiten für L. seien in Form von Fallbesprechungen im Rahmen der Mitarbeiterbesprechung, mit Geschäftsführung und Hausleitung, Fallsupervisionen, aufsuchender Arbeit aufgrund fehlender Mitarbeit, Gruppenangeboten, die von L. wahrgenommen und nicht dokumentiert wurden, Inanspruchnahme der Rufbereitschaft, Krisenbegleitung durch den Rufbereitschaftsdienst und der Hausleitung, Online-Helferkonferenzen und Telefonaten mit der Kindesmutter und dem Helfersystem angefallen. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
Der dargestellte Betreuungsumfang kommt einer Heimunterbringung für die Vergleichsgruppe – junge Erwachsene – gleich. L. wurde von seinen Bezugsbetreuern – im gesamten Zeitraum dieselben zwei Personen – regelmäßig, zwei bis vier Mal die Woche persönlich betreut. Dabei handelte es sich um Betreuungsangebote, die L. nicht extra abrufen musste und die auch intensive zeitliche Arbeit ermöglichten, weil sie im Schnitt fast eine Stunde persönliche Betreuung pro Tag umfassten. Eine regelmäßige und kontinuierliche Überprüfung seiner Verfassung und seines aktuellen Bedarfs war damit gewährleistet. Daneben stand L. ein institutionalisiertes Hilfesetting mit der Hilfestation zur Verfügung, in dem er sowohl die Möglichkeit hatte, sich aufzuhalten (PC-Raum, Wäsche waschen, Gruppenangebote) als auch Pädagogen persönlich anzusprechen. Dies ist vergleichbar mit Gemeinschaftsräumen einer Heimunterkunft, war für L. zugänglich und er nahm dort Betreuungsangebote in Form von Gruppenaktivitäten wahr. Die Bewilligungsbescheide der Beklagten die Hilfe betreffend waren an die Hilfezentrale und nicht an seine Wohnung adressiert. Schließlich hielt der Träger eine Rund-um-die-Uhr-Rufbereitschaft vor, die L. ebenfalls nutzte.
Dass die Letztverantwortung für L.s Lebensgestaltung trotz des institutionalisierten Hilfesettings und seiner nach wie vor bestehenden Unreife bei L. selbst lag, ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus den Berichten und der Stellungnahme des ASD hervor, dass L. in allen Lebenslagen engmaschig begleitet wurde. Taschengeld wurde L. nur in kurzen Abständen ausgezahlt, weil er damit noch nicht haushalten konnte, Behördenpost wurde an die Hilfestation und nicht an L.s eigene Adresse gesendet. Zudem gab es laut Angaben des ASD einen 24 Stunden Zugriff auf L.s Wohnraum, um sicherzustellen, dass er Inventar nicht beschädigt und die Wohnung in ordentlichem Zustand bewohnt.
Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Klägers, bei der von der Beklagten dargestellten Unterstützung handele es sich lediglich um eine ambulante bzw. intensiv ambulante Unterstützung, weil L. in einer eigenen Wohnung wohne und kein durchgehend anwesendes Betreuungspersonal vorhanden sei. Der Kläger trägt vor, die Betreuung sei lediglich durch eine Zugriffs- bzw. Erreichbarkeitsmöglichkeit und nicht durch präsentes Personal erfolgt. Insbesondere habe keine permanente Beaufsichtigung oder Überwachung stattgefunden und die Betreuungsperson seien nicht rund um die Uhr vor Ort gewesen. Mit diesem Vorbringen werden die Anforderungen an die Betreuungsintensität im Rahmen der sonstigen betreuten Wohnform für die Vergleichsgruppe der jungen Erwachsenen, zu der L. gehört, überhöht. Die sonstige betreute Wohnform muss – gerade in Bezug auf junge Volljährige – einer Heimbetreuung nicht absolut gleichen, um vollstationär zu sein. Dies entspricht auch nicht dem Verständnis des Gesetzgebers, der verschiedene Unterbringungsformen berücksichtigt wissen wollte. Insbesondere ist es deshalb möglich, dass L. im Rahmen einer vollstationären Unterbringung eigenständig wohnte, ohne dass Betreuungspersonal ununterbrochen vor Ort anwesend war. Auch in einer Heimunterbringung kann außerdem davon ausgegangen werden, dass junge Volljährige einen Großteil des Tages eigenständig bewältigen und nur nach Bedarf Gruppenräume aufsuchen oder Angebote wahrnehmen. Ausweislich der Angaben des Trägers war auch nicht nur ein Helfersystem mit Erreichbarkeitsmöglichkeit vorhanden. Vielmehr hat L. individuelle Hilfe durch für ihn erbrachte Fachleistungsstunden erhalten und wurde bei Bedarf auch außerhalb der individuellen Fachleistungsstunden aufgesucht. Er hat außerdem Gruppenangebote wahrgenommen und die rund um die Uhr bestehende Rufbereitschaft genutzt. Darüber hinaus gab es einen 24 Stunden Zugriff auf L.s Wohnraum um sicherzustellen, dass er Inventar nicht beschädigte und die Wohnung in ordentlichem Zustand bewohnte.
bb. Die Unterbringung von L. im Rahmen der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung war schon deshalb vollstationär, weil sie außerhalb des Elternhauses erfolgte. Die unter 2.b.aa. dargestellten zusätzlichen Anforderungen für die Annahme, dass eine „sonstige betreute Wohnform“ nur dann vollstationär sein soll, wenn sie der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII qualitativ gleicht, lassen sich auf die Hilfe nach § 35 SGB VIII nicht übertragen. Insoweit schließt sich die Berichterstatterin den Ausführungen der Kammer im Urteil vom 15. Oktober 2025 (Az. 18 K 3351/21, juris, Rn. 30) an:
„Bereits der Wortlaut und die Systematik von § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. c) SGB VIII sprechen jedoch dagegen, diese einschränkende Auslegung auf die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. c) SGB VIII zu übertragen. Vielmehr wird der Begriff „vollstationär“ bereits durch den Wortlaut des § 91 Abs. 1 SGB VIII konkretisiert. Der Gesetzgeber hat bei § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. c) SGB VIII ausdrücklich die zusätzliche Voraussetzung aufgenommen, dass ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, wenn die Maßnahme außerhalb des Elternhauses erfolgt. Eine entsprechende Einschränkung fehlt in § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) SGB VIII. Eine einschränkende Auslegung von § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. c) SGB VIII würde daher über den Tatbestand hinausgehen. Zudem gibt es bei § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. c) SGB VIII – anders als bei § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) SGB VIII – nicht mehrere Tatbestandsvarianten und deswegen auch keine Veranlassung, die Gleichwertigkeit verschiedener Tatbestandsmerkmale herzustellen. Hinzu kommt, dass die „sonstige betreute Wohnform“ nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) SGB VIII viele Arten der Unterbringung erfasst (vgl. OVG Münster, Urt. v. 1.12.2014, 12 A 458/14, juris Rn. 29), was eine Einschränkung nachvollziehbar erscheinen lässt. Demgegenüber ist der auf § 35 SGB VIII verweisende Tatbestand des § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. c) SGB VIII enger gefasst. Anders als bei einer Hilfe nach § 34 SGB VIII drückt sich die Intensität der Betreuung bei einer Maßnahme nach § 35 SGB VIII nicht allein über den zeitlichen Betreuungsumfang aus, sondern folgt aus der individuell auf die Bedürfnisse der – häufig besonders belasteten und gefährdeten – Hilfeempfänger zugeschnittenen Hilfeleistung (vgl. Kepert/Dexheimer, in: Kinkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 35 Rn. 8; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 35 Rn. 13 f.). § 35 SGB VIII erfasst schließlich nicht nur die geschlossene Unterbringung (vgl. BT-Drs. 11/6748, S. 81). Der Gesetzgeber hat deshalb allein eine Hilfegewährung nach § 35 SGB VIII außerhalb des Elternhauses als vollstationär angesehen. Nur bei einer solchen Unterbringung außerhalb des Elternhauses sind vom Träger der Jugendhilfe auch die Kosten des Unterhalts nach § 39 SGB VIII zu übernehmen. Lediglich in diesen Fällen rechtfertigt der gesteigerte Einsatz staatlicher Mittel die Heranziehung der Eltern zu einem Kostenbeitrag.“
Ob die vollstationäre Hilfe im Einzelfall geeignet und erforderlich war (dazu sogleich), stellt keine Voraussetzung des § 91 Abs. 1 SGB VIII dar, sondern ist gesondert von der Feststellung der vollstationären Leistung zu prüfen. Aus dem von dem Kläger vorgelegten Konzept zum Ambulant betreuten Wohnen für junge Menschen in Hamburg folgt nichts Anderes. Das vorgelegte Konzept bezieht sich schon nicht auf die Hilfen nach § 35 SGB VIII, sondern nach § 30 SGB VIII.
Eine einschränkende Auslegung von § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. c) SGB VIII käme lediglich in den Fällen in Betracht, in denen der Jugendliche eine eigene Wohnung anmietet und diese selbst bzw. mit Sozialleistungen finanziert. Das war bei L. nicht der Fall.
c. Die Unterbringung von L. im Rahmen von § 34 und § 35 SGB VIII war als Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII rechtmäßig, insbesondere auch geeignet und notwendig.
Jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren zu der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und dort keine Einwendungen vorbringen konnte, ist die inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme erforderlich (vgl. OVG Lüneburg Beschl. v. 27.8.2018, 10 LA 7/18, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Der Kläger konnte die Hilfegewährung jedenfalls mit dem 18. Geburtstag L.s nicht mehr eigenständig überprüfen lassen, weil die Bewilligung der Hilfe ab diesem Moment nur noch an den jungen Volljährigen erfolgte.
Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII lagen vor. Nach dieser Norm erhalten junge Volljährige im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII Jugendhilfeleistungen, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensführung nicht gewährleistet. Darüber hinaus muss die Hilfe auch geeignet und notwendig sein (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Nach § 41 Abs. 2 SGB VIII gelten für die Ausgestaltung der Hilfe unter anderem §§ 34 und 35 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Bei der Prüfung der Gewährung einer Volljährigenhilfe ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung eine sogenannte „Gefährdungseinschätzung“ zu treffen, ob die Verselbstständigung des jungen Volljährigen durch ein Ende der Hilfe gefährdet würde. Es kommt darauf an, ob im Rahmen der Möglichkeiten des jungen Volljährigen eine Verselbstständigung zu erwarten ist. Für einen Anspruch auf Hilfegewährung müssen sowohl Beeinträchtigungen in der Persönlichkeitsentwicklung als auch in der Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung zu erwarten sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.3.2025, 2 B 30/25, juris Rn. 24 m.w.N.).
Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung ist deswegen darauf beschränkt, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2014, 5 C 32/13, juris Rn. 30 m.w.N).
Die Darlegungs- und Beweislast trägt bei § 41 SGB VIII – begrenzt durch die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts gem. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO – die Beklagte, da es systematisch insbesondere auf eine Prognose der Beklagten als Trägerin der Jugendhilfe für die Weiterführung der Jugendhilfe ankommt und die Beklagte für sie günstige Rechtsfolgen aus § 41 SGB VIII herleitet. Zwar liegen die Informationen für die dem Kostenbeitrag zugrundeliegende Hilfeleistung wegen des Sozialdatenschutzes nach § 65 SGB VIII und der fehlenden Bereitschaft L.s, sein Einverständnis zu einer Weitergabe seiner Daten zu erteilen nur eingeschränkt vor. Es ergibt sich jedoch aus dem Vortrag und der fachlichen Stellungnahme des ASD sowie der Angaben der Träger ein hinreichend vollständiges Bild, das eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme erlaubt. Der Kläger hat zudem den jugendhilferechtlichen Bedarf von L. nicht angezweifelt.
Nach diesen Maßgaben ist die Entscheidung der Beklagten, L. als jungen Volljährigen zunächst weiterhin im Rahmen der bereits seit fast zwei Jahren laufenden Hilfe in Form der sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII und ab Juli 2023 gemäß § 35 SGB VIII unterzubringen, nicht zu beanstanden. Die Persönlichkeitsentwicklung von L. gewährleistete keine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung. Laut der fachlichen Einschätzung des ASD, der der Kläger nicht entgegengetreten ist, hatte L. im streitgegenständlichen Zeitraum einen ausgeprägten „Nachreifungsbedarf“ im Hinblick auf eine eigenverantwortliche, gesunde Erwachsenenpersönlichkeit aufgrund eines fehlenden stabilen Umfelds und familiären Halts in der Kindheit. Dass L. auf unerwartete Vorgänge wie im Fall der Auseinandersetzung mit einer Erbschaft mit Aufruhr, Verunsicherung und einem ausgeprägten Unterstützungsbedarf reagierte, machte die fehlende Fähigkeit zur Selbständigkeit deutlich. Auch die Tendenz zu fremdgefährdendem und zerstörerischem Verhalten, das eine engmaschige Kontrolle erforderte, zeigte, dass eine eigenverantwortliche Lebensführung noch nicht möglich war. Der Entfall der Hilfemaßnahmen ließ danach negative Folgen bis zur Obdachlosigkeit für die Entwicklung von L. erwarten. Der Prozess der Verselbständigung wäre durch einen Hilfeabbruch gefährdet gewesen.
Die Hilfe war auch geeignet, den bestehenden Bedarf im Hinblick auf die Entwicklung L.s zu decken. Die Geeignetheit ist dabei nicht nur allgemein, sondern auch im Hinblick auf die konkrete Form der Hilfe zur Erziehung – hier zunächst der stationären Unterbringung nach § 34 SGB VIII und im Anschluss der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung gemäß § 35 SGB VIII – zu überprüfen.
Konzeptionelles Merkmal der Leistung § 34 SGB VIII ist, dass Jugendlichen oder jungen Volljährigen außerhalb ihrer Familien ein Lebenszusammenhang in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform angeboten wird, in dem das Alltagsleben mit den erforderlichen pädagogischen und therapeutischen Hilfen verbunden und zu einer ganzheitlichen Förderung ausgestaltet wird (vgl. Kepert/Dexheimer, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 34 Rn. 2). Die Unterbringung von L. gemäß § 34 SGB VIII war fachlich vertretbar und nachvollziehbar. Die Hilfe in Form der stationären Unterbringung nach § 34 SGB VIII war insbesondere tauglich, die Behebung der Mangellage in L.s Fall zu fördern, indem sie ihm einerseits eine Unterbringung außerhalb eines Gruppensettings ermöglichte, das wegen seines fremdgefährdenden Verhaltens nicht in Betracht kam und andererseits eine engmaschige fachliche Unterstützung sowie eine Unterstützung nach Bedarf rund um die Uhr gewährleistete.
Auch der Übergang zu einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII war geeignet, L.s Bedarf zu decken. Diese Hilfeform richtet sich gerade an Jugendliche, welche von sozialer Desintegration betroffen sind (vgl. Wapler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 35 Rn. 6; Winkler, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 80. Ed., Stand: 1.3.2026, § 35 SGB VIII Rn. 1a) und die aufgrund einer Häufung von belastenden Faktoren und ungünstigen Bedingungen in Regeleinrichtungen nicht ausreichend gefördert werden können und häufig nicht gruppenfähig sind (BeckOGK/Bohnert, 15.6.2026, SGB VIII § 35 Rn. 7). L. litt unter Beziehungsabbrüchen in der Vergangenheit und war gewaltbereit. Es mangelte ihm an Halt und sozialer Integration, sodass er laut der pädagogischen Einschätzung der Beklagten ohne die stationäre Unterstützung von Obdachlosigkeit bedroht gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch die Anschlussunterbringung L.s fachlich vertretbar und nachvollziehbar.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Gewährung der Hilfe nach §§ 41, 34 und § 35 SGB VIII von sachfremden oder falschen Tatsachen ausgegangen ist. Eine fehlende Eignung der Hilfe hat der Kläger zudem nicht substantiiert dargelegt; diese ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die stationäre Hilfe war zur Deckung des erzieherischen Bedarfs von L. auch notwendig. Notwendig ist die Hilfe zur Erziehung, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Leistungen oder Maßnahmen des SGB VIII, die Hilfe Dritter oder die Eigenhilfe der Eltern nicht ausreichen, um den festgestellten erzieherischen Bedarf zu decken (vgl. Kunkel/Kepert, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 27 Rn. 10). Im Fall von L. ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass Dritte oder die Familie seinen Bedarf (auch nur teilweise) hätten decken können und deshalb eine niedrigschwelligere Hilfe beispielsweise in Form eines Betreuungshelfers nach § 30 SGB VIII möglich gewesen wäre. Auf der anderen Seite ergibt sich aus den Trägerberichten und der fachlichen Stellungnahme des ASD, dass es L. an Eigenständigkeit und Reife fehlte, um sein Leben (teilweise) unabhängig eines Helfersystems zu gestalten.
d. Schließlich ist die Höhe des Kostenbeitrags von 378 EUR monatlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist aufgrund der vom Kläger eingereichten Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 von einem jährlichen Bruttoeinkommen von 50.453,21 EUR ausgegangen und hat nach Abzug von Steuern, Beiträgen und Belastungen ein für den Kostenbeitrag maßgebliches monatliches Einkommen von 2.103,32 EUR errechnet. Die Einstufung des Klägers in die Einkommensgruppe 8 der Kostenbeitragsverordnung a.F. (gültig vom 4.12.2013 bis 31.12.2023) entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
e. Schließlich hat der Kläger nicht vorgetragen und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt, dass die Erhebung des Kostenbeitrages eine unzumutbare Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII für ihn darstellen würde.
III. Da der Rechtsstreit eine Angelegenheit der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO betrifft, ist das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 ZPO.