Das Merkmal des "Zukaufs" oder der "Zupacht" iSv § 7 Abs 4 S 1 MGVO (MilchGarMV) setzt eine Personenidentität …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Das Merkmal des "Zukaufs" oder der "Zupacht" iSv § 7 Abs 4 S 1 MGVO (MilchGarMV) setzt eine Personenidentität zwischen dem Erwerber der hinzutretenden Referenzmenge und dem Inhaber der abgegebenen Referenzmenge voraus.
2. Eine "Freisetzung" einer Teilmenge der Referenzmenge zugunsten der nationalen Reservemenge stellt eine Enteignung dar, die mangels Rechtsgrundlage unwirksam ist.