Vollstreckungsreihenfolge von Jugendstrafe und Freiheitsstrafe KI-Titel
§ 89a Abs. 1 Satz 3 JGG · Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer · Vollstreckungsreihenfolge · Jugendstrafrecht · § 57 StGB
Tenor
1.Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg mit Sitz in Vechta vom 15. Mai 2025 aufgehoben.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
1
Gegen den Verurteilten wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bremervörde vom 15. September 2021 eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt (Az.: 122 Js 20624/20).
2
Zudem wurde gegen den Verurteilten mit Urteil vom 23. August 2022 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt (Az.: 2530 Js 14061/21).
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Die zuständige Rechtspflegerin bei der Staatsanwaltschaft Stade unterbrach die Einheitsjugendstrafe mit Bescheid vom 26. März 2025 zum 5. April 2026 (Zweidrittel-Termin), woraufhin bis zum gemeinsamen Prüfungstermin nach § 57 StGB am 4. November 2026 die Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten vollstreckt werden sollte. Nachdem der Verurteilte über seinen Verteidiger gegen die festgelegte Vollstreckungsreihenfolge am 27. März 2025 mit der Begründung Beschwerde eingelegt hatte, die Einheitsjugendstrafe sei gemäß § 88 Abs. 2 Satz 2 JGG bereits nach zehn Monaten aussetzungsreif und der gemeinsame Prüfungstermin daher bereits Ende 2025, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg mit Sitz in Vechta durch Beschluss vom 15. Mai 2025 entschieden, dass die Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zum 5. November 2025 zu unterbrechen und ab dem 6. November 2025 die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zu vollstrecken sei.
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Hiergegen richtet sich die auf die Nichtanwendung des § 89a Abs. 1 Satz 3 JGG beschränkte sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 21. Mai 2025.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schriftsätze und gerichtlichen Entscheidungen Bezug genommen und verwiesen.
II.
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Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg mit Sitz in Vechta vom 15. Mai 2025 ist zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg war für die Entscheidung über die Einwendungen des Verurteilten gegen die Vollstreckungsreihenfolge nicht zuständig.
8
Die von dem Verurteilten vorgetragenen Einwendungen gegen die von der Staatsanwaltschaft Stade als Vollstreckungsbehörde bestimmte Reihenfolge der Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgericht Bremervörde vom 15. September 2021 (Az.: 122 Js 20624/20) und der durch Urteil vom 23. August 2022 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten (Az.: 2530 Js 14061/21) unterliegen der gerichtlichen Kontrolle im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG und nicht der gerichtlichen Entscheidung nach § 458 StPO. Es liegt weder ein Fall des § 458 Abs. 1 StPO noch des § 458 Abs. 2 i. V. m. §§ 454b Abs. 1 bis 3, 455, 456 und 456c Abs. 2 StPO vor. Die Reihenfolge der Strafvollstreckung stellt keine Einwendung gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung i. S. d. § 458 Abs. 1 StPO dar, weil sie sich nicht gegen den Bestand des staatlichen Vollstreckungsanspruchs richtet (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 458, Rn. 8, 9).
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Auch handelt es sich bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stade vom 26. März 2025 nicht um eine Entscheidung nach § 458 Abs. 2 StPO. Die Zuständigkeit des Gerichts aus § 454b Abs.2 StPO bezieht sich nur auf die dort ausdrücklich genannten Unterbrechungsfälle (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 458, Rn. 12).
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Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg vom 15. Mai 2025 war daher - unabhängig von der insoweit wegen des Fehlens einer von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzung unbeachtlichen Rechtsmittelbeschränkung - aufzuheben. Die Sache dürfte nunmehr der nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO zuständigen Generalstaatsanwaltschaft (Celle) vorzulegen sein.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung entspricht § 467 Abs. 1 StPO.