Zum Begriff der Versteigerung i.S.v.
Strafrecht
Leitsatz
Zum Begriff der Versteigerung i.S.v. § 34b Abs. 1 und 2 GewO
Gründe
1
Um eine Versteigerung im Sinn von § 34b Abs. 1 und 2 GewO handelt es sich auch dann, wenn für ein zu veräußerndes Grundstück in einem nichtöffentlichen Kreis geladener Interessenten die Gebote anonym auf verdeckten Zetteln abgegeben werden, die Mitbieter aber sofort die Gelegenheit zum Überbieten erhalten; auf den Zeitpunkt des erst später zu schließenden notariellen Vertrags kommt es nicht an.