VerfGH NRW VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN Beschluss

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung KI-Titel

Verfassungsbeschwerde · Begründungsanforderung · Unzulässigkeit · Selektive Auseinandersetzung · Entscheidungserheblichkeit

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen, weil sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend, sondern nur selektiv mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Beschlusses auseinandersetzt und auch nicht konkret aufzeigt, welches Vorbringen das Sozialgericht entscheidungserheblich übergangen haben soll.