LAG Hessen 11. Kammer Urteil

Zustimmung zur Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit bei Flugbegleiterin KI-Titel

Tarifvertrag · Teilzeitarbeit · Arbeitszeitmodell · Betriebsvereinbarung · Zustimmungspflicht

Arbeitsrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2024 - 5 Ca 7370/23 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zustimmung der Beklagten zur Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit der Klägerin.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen, welches regelmäßig mehr als 24.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des sog. fliegenden Personals (Cockpit und Kabine) beschäftigt.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 15. Juni 2011 als Flugbegleiterin mit Stationierungsort A beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. Juni 2011 (Anlage K1, Bl. 4 der erstinstanzlichen Akte) wird Bezug genommen. Darin heißt es ua. wie folgt:

…

2. Rechte und Pflichten

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere Regelungen zur Arbeitszeit, Kündigungsfristen und zum Erholungsurlaub, ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Gemischt und Interkont jeweils geltenden Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den gültigen Dienstvorschriften und Anweisungen und aus den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages.

…

Zuletzt war die Klägerin gemäß Änderungsvereinbarung vom 01. Juli 2018 (Anlage K1, Bl. 5 f. der erstinstanzlichen Akte) unbefristet im sog. Teilzeitmodell LJ mit einem Arbeitszeitquotienten von 91,67 % der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters tätig.

Der Tarifvertrag Teilzeit Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Beklagten, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO), gültig ab 01. Januar 2023 (im Folgenden: TV Teilzeit Nr. 2; vgl. Anlage K4, Bl. 12 ff. der erstinstanzlichen Akte) enthält ua. folgende Regelungen:

…

Präambel

Die Tarifpartner haben mit den im vorliegenden Tarifvertrag Teilzeit (TV Teilzeit) beschriebenen Arbeitszeitmodellen, die Teilzeitmodelle der Kabinenmitarbeiter bei der DLH gemeinschaftlich und abschließend beschrieben. Diese bilden im Ergebnis ein in sich geschlossenes Gesamtorganisationskonzept Teilzeit.

Zwischen den Tarifpartnern besteht Einvernehmen, dass dieses Gesamtorganisationskonzept Teilzeit zum einen der großen Nachfrage an Teilzeitarbeitsplätzen in der Kabine der DLH Rechnung trägt und zum anderen berücksichtigt, dass es sich bei dem Flugbetrieb der DLH um einen Produktionsbetrieb handelt, der starken saisonalen Schwankungen unterliegt. Aus diesem Grund ist es ein wesentliches Kriterium des Gesamtorganisationskonzeptes Teilzeit, dass diese Saisonalität sowohl in den Teilzeitmodellen selbst als auch in der Verteilung auf die jeweiligen Teilzeitmodelle abgebildet wird.

Beide Faktoren bedingen die Etablierung von Ablehnungsgründen (z.B. Quoten), um einerseits den Wunsch der Kabinenmitarbeiter auf planbare Einsatzzeiten zu erfüllen und andererseits dem Bedürfnis des Flugbetriebs nach einer stabilen Personalmengensteuerung und Einsatzplangestaltung sowie der Abdeckung einer saisonalen Operation Rechnung zu tragen.

…

§ 3 Betriebliche Ablehnungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG

(1) Als einem Teilzeitverlangen entgegenstehende betriebliche Gründe gelten insbesondere die mit der saisonalen Produktion verbundenen Parameter (z.B.: hohe Auslastung der Mitarbeiter im Sommer, geringe Auslastung im Winter) sowie die von den Tarifpartnern definierten Quoten.

Ein Teilzeitbegehren kann daher insbesondere abgelehnt werden, wenn:

• eine zwischen den Tarifpartnern vereinbarte überschritten wird

oder

• die Quote des jeweiligen Teilzeitmodells gemäß Abs. 2 oder der aktuellen Sondervereinbarung zur Teilzeitjahresvergabe für das jeweilige Kalenderjahr überschritten wird

oder

• es sich um einen Teilzeitantrag handelt, der nicht durch eines der zahlreichen, abschließend geregelten Teilzeitmodelle abgebildet wird. Dies erfasst auch Anträge, die sich auf ein Teilzeitmodell beziehen, das zum Zeitpunkt des Beginns der beantragten Teilzeit nicht mehr angeboten wird. Die Tarifpartner stimmen insoweit überein, dass die in diesem TV Teilzeit geregelten, zahlreichen Teilzeitmodelle die betrieblichen Möglichkeiten hinsichtlich Organisation, Arbeitsablauf und Sicherheit im Betrieb ausschöpfen. Weitere Teilzeitmodelle verursachen insbesondere unverhältnismäßige Kosten und führen zu wesentlichen Beeinträchtigungen in Organisation, Arbeitsablauf und Sicherheit im Betrieb der DLH .

(2) …

Die Tarifvertragsparteien werden hinsichtlich der notwendigen Anpassungen für das jeweilige Kalenderjahr rechtzeitig Verhandlungen aufnehmen, um eine entsprechende „Sonderregelung Jahresteilzeitvergabe“ zu vereinbaren. In dieser Sonderregelung werden Quoten oder Befristungen für einzelne Teilzeitmodelle vereinbart.

…

§ 4 Teilzeitmodelle

Folgende Teilzeitmodelle können grundsätzlich durch die DLH betrieblich abgebildet werden.

(1) Modellbeschreibungen

1. „H-Modelle“:

a) Monatsweise Freistellung vom fliegerischen Einsatz im monatlichen Wechsel (Modelle H1 und H2), wobei innerhalb der Untermodelle eine Gleichverteilung der Anzahl der in den Modellen beschäftigten Mitarbeiter anzustreben ist.

b) Freistellung für zweimal drei zusammenhängende Monate im dreimonatlichen Wechsel, wobei die Freistellung mit dem ersten oder dem zweiten Quartal beginnen kann (Modelle H3 und H4), wobei innerhalb der Untermodelle eine Gleichverteilung der Anzahl der in den Modellen beschäftigten Mitarbeiter anzustreben ist.

2. „V-Modelle“:

Monatsweise Freistellung vom fliegerischen Einsatz jeden dritten Monat, wobei der Freistellungsmonat jeder Monat im Quartal sein kann (Modelle V1 bis V3). Innerhalb der Untermodelle ist eine Gleichverteilung der Anzahl der in den Modellen beschäftigten Mitarbeiter anzustreben.

3. „D-Modelle“:

Monatsweise Freistellung vom fliegerischen Einsatz jeden vierten Monat, wobei der Freistellungsmonat jeder Monat im Jahresdrittel sein kann (Modell D1 bis D4). Innerhalb der Untermodelle ist eine Gleichverteilung der Anzahl der in den Modellen Beschäftigten anzustreben.

4. „Z-Modelle“:

a) Monatsweise Freistellung vom fliegerischen Einsatz jeden sechsten Monat, wobei der Freistellungsmonat jeder Monat im Halbjahr sein kann (Modelle Z1 bis Z6). Innerhalb der Untermodelle ist eine Gleichverteilung der Anzahl der in den Modellen Beschäftigten anzustreben.

b) Monatsweise Freistellung vom fliegerischen Einsatz in den Monaten März und Dezember innerhalb eines Kalenderjahres (Modell Z9).

c) Monatsweise Freistellung vom fliegerischen Einsatz für die Monate Januar und Dezember innerhalb eines Kalenderjahres (Modell Z0).

…

Bei der Beklagten existiert ein Merkblatt „Teilzeit 2024 - Ihr HR Management Cabin Crews informiert“ (im Folgenden: Merkblatt Teilzeit), das die Teilzeitvergabe nach Seniorität regelt. Hinsichtlich des genauen Inhaltes dieses Merkblatts wird auf Anlage B3 (Bl. 76 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.

Am 31. März 2025 wurde zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) der Tarifvertrag Teilzeit Nr. 3 für das Kabinenpersonal der Beklagten abgeschlossen, der rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft trat.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die unbefristete Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit beginnend ab dem 01. Februar 2024. Hinsichtlich der Antragstellung der Klägerin wird auf Anlage K2 (Bl. 7 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Die Beklagte lehnte das Teilzeitbegehren mit Schreiben vom 01. November 2023 ab (vgl. Anlage K3, Bl. 8 der erstinstanzlichen Akte).

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung ihrer jährlichen Arbeitszeit gemäß Teilzeitantrag vom 23.10.2023 mit einer auf 83,33 % reduzierten Vollarbeitszeit durch Freistellung in den Monaten Juni und September eines jeden Jahres ab dem 01.02.2024 zuzustimmen.

Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1

2. die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung ihrer jährlichen Arbeitszeit gemäß Teilzeitantrag vom 23.10.2023 mit einer auf 83,33 % (bezogen auf 365 Tage) reduzierten Vollarbeitszeit durch Freistellung in den Monaten Juni und Dezember eines jeden Jahres ab dem 01.02.2024 zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 175 bis 176 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 29. Oktober 2024 verkündetes Urteil (- 5 Ca 7370/23 -) stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Teilzeitbegehren stünden keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 176 bis 179 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 03. Dezember 2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02. Januar 2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 17. März 2025 am 17. März 2025 begründet.

Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für unrichtig. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen und ist der Ansicht, der TV Teilzeit Nr. 2, der aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel Anwendung finde, normiere durch die Etablierung der dort abschließend beschriebenen Teilzeitmodelle ein betriebliches Gesamtorganisationskonzept im Bereich der Teilzeit. Grundlage dieses Gesamtorganisationskonzeptes bilde ihre Kapazitätsplanung, welche im Abgleich mit dem durch die Flottenplanung vorgegebenen tatsächlichen Personalbedarf die Kapazitätsgrenzen der einzelnen Teilzeit-Modellfamilien ermittele. Im Einzelnen bedeute das: Durch die Flottenplanung sei der Personalbedarf im Bereich Kabine vorgegeben. Entscheidend sei ua., welche Flugzeugmuster und wie viele Blockstunden auf dem jeweiligen Flugzeugmuster geflogen würden. Bei der Planung und der Verteilung der Teilzeitmodelle müsse dann sowohl die Funktion des Mitarbeiters (Flugbegleiter/Purser I/Purser II) als auch der jeweilige Stationierungsort berücksichtigt werden. Die erforderliche Anzahl an Pursern und Flugbegleitern variiere je nach Flugzeugmuster. Ausgehend davon werde sodann unter Berücksichtigung der unbefristet geltenden, der befristet geltenden Teilzeitmodelle und der Anzahl an neuen Teilzeitrequests die Kapazitätsgrenze für das jeweilige Teilzeitmodell ermittelt. Beachtung finde dabei nicht zuletzt auch der tariflich festgeschriebene Grundsatz der Gleichverteilung der Teilzeitmodelle.

Ausgehend davon stünden dem Teilzeitverlangen der Klägerin betriebliche Gründe bereits deshalb entgegen, weil das primär von der Klägerin begehrte Modell der Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit nicht Gegenstand der im TV Teilzeit Nr. 2 abschließend geregelten Teilzeitmodelle sei. Ferner habe die Klägerin ihren Teilzeitantrag vom 23. Oktober 2023 verspätet, nämlich nicht innerhalb des Requestzeitraums für die Jahresteilzeitvergabe 2024 (30.05.-07.07.2023) gestellt. Gegen die Bearbeitung eines verspäteten Teilzeitantrages sprächen ebenfalls betriebliche Belange. Von der Teilzeitplanung sei die nachfolgende Personalplanung und insbesondere der Urlaubsrequest für das Jahr 2024 abhängig. Im Hinblick auf das von der Klägerin hilfsweise beantragte Teilzeitmodell Z6 seien die Kapazitäten bereits ausgeschöpft gewesen. Die Kapazitätsgrenze für das Modell Z6 sei für die Teilzeitjahresvergabe 2024 auf 55 festgelegt worden. Vor der Jahresvergabe für die Teilzeit in den Jahren 2024 und 2025 habe es in der Planungseinheit A bereits 33 Mitarbeiter gegeben, die in dem Z6-Modell unbefristet beschäftigt wurden. Ein weiterer Teilzeitantrag eines Mitarbeiters für das Z6-Modell sei verlängert worden. Zwei Mitarbeiter seien in das Z6-Modell zurückgefallen, da deren ursprünglicher Wunsch nicht habe gewährt werden können. Aufgrund der Kapazitätsgrenze und der dargestellten Verlängerungen bzw. Rückfälle seien im Modell Z6 im Rahmen der Jahresteilzeitvergabe insgesamt 19 Plätze neu zu vergeben gewesen. Diese seien an Mitarbeiter bis zum 960. Flugbegleiter-Lehrgang vergeben worden. Die Klägerin gehöre jedoch erst dem 1588. Flugbegleiter-Lehrgang an, weshalb die freien Kapazitäten bis zur Erreichung ihrer Seniorität bereits aufgebraucht gewesen seien.

Wegen des weiteren Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 17. März 2025 (Bl. 35 ff. der Berufungsakte) und den Schriftsatz vom 14. August 2025 (Bl. 84 ff. der Berufungsakte) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2024 Aktenzeichen: 5 Ca 7370/23, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Sie stütze ihren Anspruch auf § 8 TzBfG. Die behauptete Personalknappheit gebe es nicht.

Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 17. April 2025 (Bl. 62 ff. der Berufungsakte) verwiesen.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2024 - 5 Ca 7370/23 - hat keinen Erfolg.

A.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO).

B.

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Teilzeitbegehren der Klägerin stehen keine betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen.

I.

Der Klageantrag zu 1 ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. Hess. LAG 02. März 2023 - 11 Sa 1014/22 -).

II.

Die Klage ist begründet. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Anspruch auf die begehrte Teilzeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat.

1. Beim Teilzeitverlangen der Klägerin handelt es sich um einen Antrag nach § 8 TzBfG. Eine Beschränkung des Antrags auf das von der Beklagten durchgeführte Requestverfahren ist ihm nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die Klägerin sich in ihrem Antrag ausdrücklich auf einen Antrag „nach TzBfG“ bezogen (vgl. auch BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 29 f.).

2. Dass die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens vorlagen, hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Einwände hiergegen werden nicht erhoben.

3. Dem Teilzeitbegehren der Klägerin stehen keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen.

a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 17; 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 21). Der Arbeitgeber kann die Ablehnung jedoch nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der „richtigen“ Arbeitszeit(-verteilung) begründen (stRspr., vgl. dazu etwa BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 23; 13. November 2007 - 9 AZR 36/07 - Rn. 27; 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 30).

b) Die Prüfung, ob betriebliche Gründe entgegenstehen, ist regelmäßig in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und - wenn das der Fall ist - um welches Konzept es sich handelt (erste Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (dritte Stufe). Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (stRspr., vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 18; 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 23). Dieser Prüfungsmaßstab gilt auch für die Verteilung der Arbeitszeit (BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - Rn. 79 mwN).

c) Nach § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG können die Ablehnungsgründe durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelung über die Ablehnungsgründe vereinbaren (§ 8 Abs. 4 Satz 4 TzBfG). Diese Öffnungsklausel ermächtigt die Tarifvertragsparteien, Gründe für die Ablehnung der Verringerung der Arbeitszeit zu konkretisieren. Dadurch wird ihnen ermöglicht, den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Wirtschaftszweiges Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 17). Jedoch ist die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht unbegrenzt. § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG gestattet nicht, über das Gesetz hinausgehende, weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verringerungsansprüchen aufzustellen. Insoweit bleibt es bei § 22 Abs. 1 TzBfG, der abweichende Regelungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers untersagt (BAG 21. November 2006 - 9 AZR 138/06 - Rn. 28). § 22 Abs. 1 TzBfG erfasst alle Regelungen, die den Inhalt des Anspruchs zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 26; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28). Die unter dem Regime des § 8 TzBfG eröffneten Reduzierungsmöglichkeiten werden jeweils nur durch die vom Arbeitgeber darzulegenden entgegenstehenden betrieblichen Gründe iSv. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG beschränkt (vgl. BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 17).

d) Ausgehend von diesen Grundsätzen stehen dem Teilzeitbegehren der klagenden Partei keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, dass vor dem Hintergrund ihres Organisationskonzepts die erstrebte Reduzierung der Arbeitszeit oder deren Verteilung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Dabei kann dahinstehen, ob die Regelungen des TV Teilzeit Nr. 2, dessen Anwendbarkeit unterstellt, überhaupt ein zulässiges betriebliches Organisationskonzept iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darstellen (vgl. dazu BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 29; 13. November 2007 - 9 AZR 36/07 - Rn. 30 ff.; ablehnend LAG Köln 26. Oktober 2017 - 7 Sa 295/17 - Rn. 25 ff.). Jedenfalls kann die Beklagte auf der dritten Stufe aus den von ihr benannten betrieblichen Gründen einen entgegenstehenden betrieblichen Grund nicht herleiten.

aa) Dem Vorbringen der Beklagten lassen sich keinerlei Tatsachen entnehmen, die erkennen lassen, inwieweit die von der Klägerin begehrte Arbeitszeitreduzierung oder die Verteilung der Freistellungstage dazu führt, dass Flugzeuge - selbst bei kurzfristigen Ausfällen anderer Flugbegleiter - nicht bereedert werden können.

(1) Die Kapazitätsplanung der Beklagten begründet keinen betrieblichen Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG. Zwar gehört es zu der dem Arbeitgeber vorbehaltenen Organisation und Gestaltung des Betriebs, die Stärke der Belegschaft, mit der das Betriebsziel erreicht werden soll, festzulegen. Darunter fällt auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 33 mwN). Die Beklagte hat jedoch keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass die von der Klägerin begehrte Teilzeit ursächlich sein werde, nicht sämtliche Flugzeuge bereedern zu können.

(2) Zwar kann die Überschreitung einer festgelegten Quote von Teilzeitarbeitsverhältnissen im Verhältnis zu Vollzeitarbeitsplätzen einen entgegenstehenden betrieblichen Grund nach § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG konkretisieren. In einem solchen Fall genügt es, wenn der Arbeitgeber darlegt, dass die Quote überschritten ist. Eine wesentliche Beeinträchtigung braucht er darüber hinaus nicht vorzutragen. Die Festlegung einer sog. Überforderungsquote ist nach § 8 Abs. 4 TzBfG Satz 3 TzBfG jedoch den Tarifvertragsparteien vorbehalten (BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 42 mwN). Vorliegend mangelt es an einer durch die Tarifvertragsparteien festgelegten Quote von Teilzeitarbeitsverhältnissen, die im Verhältnis zu Vollzeitarbeitsplätzen nicht überschritten werden darf.

(3) Vielmehr bedurfte es einer konkreten Darlegung der Beklagten zu ihren Entscheidungen über den Arbeitskraftbedarf bezüglich der einzelnen Mitarbeitergruppen am jeweiligen Stationierungsort unter Berücksichtigung der jeweiligen Musterberechtigungen der Klägerin. Unter Berücksichtigung dessen lässt der Vortrag der Beklagten nicht erkennen, mit welcher - ggf. aufgrund autonomer Unternehmerentscheidung vorgegebener - Arbeitskraftkapazität sie im Einsatzbereich der klagenden Partei welche - ggf. aufgrund autonomer Unternehmerentscheidung vorgegebene und/oder vorgegebener Flugketten oder Umläufe erforderliche - Arbeitszeitkapazität für welche der beantragten Tage bzw. Zeiten plant und welche konkrete Entscheidung sie hierbei - ggf. aufgrund welcher Prognose - im Hinblick auf einen einzukalkulierenden Sicherheitspuffer wegen etwaiger unvorhersehbarer Ereignisse getroffen hat (vgl. Hess. LAG 17. Dezember 2012 - 17 Sa 613/12 - Rn. 22; Hess. LAG 2. März 2023 - 11 Sa 1014/22 n.v.).

Die Beklagte hat zudem nicht vorgetragen, welche konkreten Beeinträchtigungen bei Gewährung des konkreten Teilzeitantrags der klagenden Partei zu befürchten sind (vgl. Hess. LAG 17. Dezember 2012 - 17 Sa 613/12 - Rn. 22; Hess. LAG 2. März 2023 - 11 Sa 1014/22 n.v.).

bb) Auch der von der klagenden Partei begehrten Verteilung der reduzierten Arbeitszeit stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. Auf obige Ausführungen zu den Anforderungen an die Darlegung entgegenstehender betrieblicher Gründe wird verwiesen. Daran mangelt es auch in Bezug auf die von der Klägerin gewünschte Neuverteilung der reduzierten Arbeitszeit.

cc) Die Nichteinhaltung des betrieblichen Requestzeitraums stellt keinen betrieblichen Grund iSd. § 8 Abs. 4 TzBfG dar, der dem streitgegenständlichen Teilzeitbegehren entgegensteht.

(1) § 2 Abs. 2 TV Teilzeit Nr. 2 sieht vor, dass die unter § 4 abschließend aufgeführten Modelle vorbehaltlich der Regelungen in § 2 Abs. 3 TV Teilzeit Nr. 2 nur jeweils zur Jahresteilzeitvergabe requestbar sind. Das Merkblatt Teilzeit 2024 sah einen Requestzeitraums für die Jahresteilzeitvergabe vom 30. Mai 2023 bis 07. Juli 2023 vor.

(2) Unerheblich ist, dass die klagende Partei den Teilzeitantrag außerhalb des Requestzeitraums, nämlich erst am 23. Oktober 2023, gestellt hat.

Vorliegend enthält der TV Teilzeit Nr. 2 bereits keinen konkreten Requestzeitraum, von dem die Klägerin abgewichen ist. Was unter „Jahresteilzeitvergabe“ zu verstehen ist, ist im Tarifvertrag nicht definiert. Soweit der Requestzeitraum für die Teilzeitvergabe in dem Merkblatt Teilzeit von der Beklagten konkret festgelegt wurde, ist es der Beklagten nicht gestattet, einseitig über das Gesetz hinausgehende, weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verringerungsansprüchen aufzustellen (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 27). Insoweit liegt eine unzulässige Abweichung zur gesetzlich geregelten Dreimonatsfrist von § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vor (§ 22 Abs. 1 TzBfG). Die gesetzliche Frist hat die Klägerin eingehalten.

dd) Die Beklagte kann dem auf § 8 TzBfG gestützten Teilzeitverlangen der Klägerin schließlich nicht entgegenhalten, dass die von der Klägerin verlangte Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit nicht als Teilzeitmodell im TV Teilzeit Nr. 2 enthalten sei. Eine tarifvertragliche Regelung, die die zeitliche Ausgestaltung von Teilzeitarbeit auf tariflich vorgesehene Modelle reduziert und jede andere Gestaltung ausschließt, ohne dass - wie vorliegend - entgegenstehende betriebliche Gründe iSv. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG dargelegt sind, verstößt gegen § 22 Abs. 1 TzBfG. Auch § 8 Absatz 4 Satz 3 TzBfG enthält eine tarifvertragliche Öffnungsklausel nur für die Festlegung bestimmter Arten von betrieblichen Ablehnungsgründen, nicht aber eine Ermächtigung, durch Tarifvertrag selbständige Ablehnungsgründe zu schaffen, die es sonst nicht gäbe (vgl. LAG Köln 26. Oktober 2017 - 7 Sa 295/17 -; für die Abweichung in Betriebsvereinbarungen vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 -).

III.

Da die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 obsiegt, fällt der Hilfsantrag zu 2 nicht zur Entscheidung an.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 72 ArbGG. Ein Zulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor.

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