Stellen der Besoldungsgruppe A 12 des Hessischen Besoldungsgesetzes, die auf Grund der Fußnote 3 zur …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Stellen der Besoldungsgruppe A 12 des Hessischen Besoldungsgesetzes, die auf Grund der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 12 in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 06.07.1965 (GVBl. I S. 122) vom Fachminister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen mit einer Zulage ausgestattet worden waren, wurde nicht ipso iure zu "herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des Haushalts" im Sinne der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 12 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 04.07.1966 (GVBl. I S. 146).