Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über einen Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses nach § 23 Abs. 2 …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über einen Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses nach § 23 Abs. 2 BBauG ist ein Verwaltungsakt.
2. Ist ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts von dem Antragsteller im eigenen Namen gestellt worden, dann kann nicht nachträglich geltend gemacht werden, der Antrag solle als von dem Antragsteller im Namen eines Anderen gestellt werden.