VGH Bayern Beschluss

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Beweisbeschluss KI-Titel

VwGO § 146 Abs. 2 · Beschwerde unstatthaft · Kostenverzeichnis GKG · Verwaltungsverfahren · Unanfechtbarkeit

Verwaltungsrecht Beschwerde verworfen

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. September 2022 war zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Sie ist – unabhängig von der Frage der Postulationsfähigkeit des Klägers – nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung war entbehrlich, da Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für die vorliegende Beschwerde einen Festbetrag als Gebühr festlegt.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).