Verwerfung von Revisionen wegen unbegründeter Rechtsmittel KI-Titel
BGH, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 5 StR 176/24
Strafrecht Rechtsmittel verworfen
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2023 werden – bei der Angeklagten M. H. mit der Maßgabe, dass gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.750 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) – als unbegründet verworfen; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.