AG Bonn · Nordrhein-Westfalen Abteilung 14 Beschluss

AG Bonn – 14 C 233/02

Zivilrecht

Tenor

1.

Der Antragsgegner hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

zu unterlassen,

im Wege der E-Mail-Werbung an den Antragsteller heranzutreten oder herantreten zu lassen, es sei denn, der Antragsteller hat der jeweiligen Sendung zuvor zugestimmt, oder sein Einverständnis kann vermutet werden.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgner auferlegt.

3.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.