Eine Teilung einer Straße in zwei Erschließungsanlagen erfolgt nicht durch eine höhengleiche Kreuzung mit …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Eine Teilung einer Straße in zwei Erschließungsanlagen erfolgt nicht durch eine höhengleiche Kreuzung mit einem Schienenweg. Es entstehen hierdurch keine Zwangsabschnitte.
2. Die Fertigstellung der Straße erfordert auch die Fertigstellung der im Bereich der Kreuzung liegenden Fuß- und Radwege.
3. Auch eine notwendige Mitwirkung der Eisenbahn entbindet die Gemeinde nicht von ihrer Baulast.