OLG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Kostenverteilung bei Rechtsmittel und Anschlussberufung KI-Titel

Kostenverteilung · Rechtsmittel · Anschlussberufung · ZPO § 319

Zivilrecht

Tenor

Der Tenor des Beschlusses des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28.05.2018 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:

Die Kosten des Rechtsmittels und der Anschlussberufung trägt die Beklagte.

Gründe

1

Die Entscheidung enthält außer dem Tenor keinen Entscheidungstext.