Kostenverteilung bei Rechtsmittel und Anschlussberufung KI-Titel
Kostenverteilung · Rechtsmittel · Anschlussberufung · ZPO § 319
Zivilrecht
Tenor
Der Tenor des Beschlusses des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28.05.2018 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsmittels und der Anschlussberufung trägt die Beklagte.
Gründe
1
Die Entscheidung enthält außer dem Tenor keinen Entscheidungstext.