LG Duisburg · Nordrhein-Westfalen 4. Zivilkammer Beschluss

Die Voraussetzungen einer Niederschlagung der Auslagen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nicht vor

Zivilrecht

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Niederschlagung der in erster Instanz entstandenen Auslagen wird angelehnt.

Gründe

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Die Voraussetzungen einer Niederschlagung der Auslagen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nicht vor. Voraussetzung dafür ist eine unrichtige Sachbehandlung. Diese setzt einen offensichtlichen schweren Fehler voraus (Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage, § 21 GKG, Rdnr. 8). Diese liegt hier nicht vor. Das Gericht hat zu Recht seinerzeit den Wert der im Nachlass befindlichen Grundstücke aufgeklärt. Die Kosten dafür wären auch zwischen den Parteien aufzuteilen gewesen.

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Soweit der Kläger geltend macht, dass Oberlandesgericht habe hier einen offensichtlichen schweren Fehler gerügt, hätte dem Oberlandesgericht die Möglichkeit zur Verfügung gestanden, eine Niederschlagung auszusprechen, denn es entscheidet im Rahmen des Berufungsverfahrens ja auch über die Kostenentscheidung. Eine Niederschlagung ist dort aber nicht erfolgt. Darin liegt bereits die – abschlägige – Bescheidung des Antrags des Klägers auf Niederschlagung.