Der Adressat eines begünstigenden Verwaltungsakts (hier einer Gaststättenerlaubnis) kann im Falle eines …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Adressat eines begünstigenden Verwaltungsakts (hier einer Gaststättenerlaubnis) kann im Falle eines Drittwiderspruchs einen Antrag auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung grundsätzlich erst dann stellen, wenn zuvor die Behörde von Amts wegen oder auf einen unbedingt gestellten Antrag des Begünstigten eine solche Anordnung abgelehnt oder den Antrag innerhalb angemessener Frist nicht beschieden hat.