Beteiligt sich eine Gemeinde nach eigenem Beschluß an einem der im Land für die Dauer von 3 Jahren …
Sozialrecht
Leitsatz
Beteiligt sich eine Gemeinde nach eigenem Beschluß an einem der im Land für die Dauer von 3 Jahren durchgeführten Erprobungsprojekte zur gemeinsamen Betreuung und Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder in Kindergärten, so führt sie keine Arbeiten durch, die sie aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchführen muß, oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden. § 91 Abs 2 AFG und § 6 Abs 2 ABMAnO idF vom 16.3.1988 stehen daher der Förderung der Beschäftigung einer wegen des Projektes zusätzlich eingestellten sozialpädagogischen Fachkraft ("Stützpädagoge") nicht entgegen.