Vorläufige Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 der Oberschule KI-Titel
Einstweilige Anordnung · Sonderpädagogische Förderung · Schulzugang · Vorwegnahme der Hauptsache · Eilbedürftigkeit
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000, - Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der K…-Oberschule aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1., für den ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autismus“ besteht, im Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der K…-Oberschule beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 700), in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2026 (GVBl. S. 460).
Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Allerdings sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 11 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO stehen am Gymnasium, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule je Klasse rechnerisch vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung. Nach § 17 Abs. 4 SchulG soll zudem die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden für das Schuljahr 2026/2027 an der K…-Oberschule, einer Integrierten Sekundarschule, zunächst fünf Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Je Klasse standen entsprechend der dargestellten Frequenzvorgabe vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO, § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO), mithin insgesamt 20 Plätze.
Dem standen 23 Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf gegenüber, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch angegeben haben.
Die K…-Oberschule war demnach in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt.
Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:
1. die baulichen Gegebenheiten, die die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern erfüllen, die darauf wegen ihrer Beeinträchtigung besonders angewiesen sind (Barrierefreiheit), insbesondere Aufzüge, Rampen, Pflegebäder und Blindenleitsysteme,
2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden,
3. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat.
Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 5 Satz 3 SopädVO).
Die rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 5 SopädVO wurden bei der Vergabe der Plätze an der K…-Oberschule nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eingehalten.
Es ist nicht zu beanstanden, dass aufgrund des Kriteriums des § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SopädVO kein Schulplatz vergeben worden ist, da kein Bewerberkind Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, für die es auf bestimmte bauliche Gegebenheiten besonders angewiesen wäre. Dergleichen wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
Bei danach weiterhin vorhandenen 20 Schulplätzen für 23 Bewerberkinder konnten die Kinder A.M.K.A., V.J.D.V. und R.P.F.S. im Rahmen von § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SopädVO vorrangig berücksichtigt werden, da sie im Schuljahr 2026/2027 die Schule mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind besuchen werden.
Standen danach noch 17 Schulplätze bei 20 Bewerberkindern zur Verfügung, war mangels besonderer Fördermöglichkeiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf zudem auch keine Aufnahme von Bewerberkindern gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SopädVO angezeigt.
Die Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensschritte wird von den Antragstellern im Übrigen auch nicht in Frage gestellt.
Unter den verbliebenen Bewerberkindern entschied deshalb im Weiteren gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO das Los. Vorliegend sind die noch zu vergebenden 17 Schulplätze unter Einbeziehung der 20 verbliebenen Bewerberkinder in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelost worden, wobei der Antragsteller zu 1. kein Losglück hatte.
Die Antragsteller rügen ohne Erfolg eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des Losverfahrens und der Dokumentation. Entgegen ihrer Ansicht bedarf es zunächst keiner Beschreibung, wie häufig die Lose gefaltet worden sind. Die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lose lassen unschwer anhand der Faltlinien eine zweimalige Faltung erkennen. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die Namen der Bewerberkinder bei der Ziehung der Lose sichtbar waren. Die Annahme, dass eine hinreichende Anonymisierung nur bei einer mehrfachen Faltung sichergestellt gewesen wäre, überzeugt zudem nicht. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die Beschaffenheit des Losbehälters an. Insoweit ist es unbedenklich, dass die Lose, wie von der Schulaufsichtsbeamtin im Vermerk vom 2. Juli 2026 beschrieben, auf dem Tisch lagen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass zudem die – zuvor bereits aufgenommenen – Geschwisterkinder am Losverfahren beteiligt worden sind und insoweit die Teilhabechance des Antragstellers zu 1. unzulässig verringert worden wäre. Wenngleich sich mit ihrem Namen versehene Loszettel im Verwaltungsvorgang finden, sind diese – anders als die übrigen Lose – ersichtlich nicht gefaltet worden. Dies spricht bereits gegen ihre tatsächliche Verwendung im Rahmen des durchgeführten Losverfahrens. Es liegt vielmehr nahe, dass in Vorbereitung des Auswahlverfahrens vorsorglich für alle Bewerberinnen und Bewerber Loszettel gefertigt worden sind.
Weiterhin ist das Losverfahren auch hinreichend dokumentiert worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Information darüber, wer die Lose tatsächlich gezogen hat, dokumentiert werden muss. Denn jedenfalls lässt sich dem Vermerk der Schulaufsichtsbeamtin entnehmen, dass der anwesende Schulleiter die Ziehung vorgenommen hat. Allein der Umstand, dass das Auswahlprotokoll vom 25. März 2026 lediglich vom Schulleiter und nicht auch von den weiteren drei anwesenden Personen unterzeichnet ist, ist für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit seines Inhalts zu wecken. Die Unterzeichnung aller Anwesenden fordert § 33 Abs. 5 Satz 3 SopädVO nicht.
Weshalb das Verfahren angesichts der unstreitigen Anwesenheit von vier Beamtinnen und Beamten auch sonst nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sein soll, zeigen die Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht auf; ein Generalverdacht für eine Manipulation in kollusivem Zusammenwirken besteht grundsätzlich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. des Gerichtskostengesetzes (s. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 13 f.).
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