Dienstzeiten eines Soldaten der Reichswehr sind nachversicherungspflichtig vom 01.10.1935 an.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Dienstzeiten eines Soldaten der Reichswehr sind nachversicherungspflichtig vom 01.10.1935 an. Vor diesem Zeitpunkt gelegene Dienstzeiten eines Soldaten sind nur dann nachversicherungspflichtig, wenn vor dem genannten Zeitpunkt ein Antrag von dem Betroffenen gestellt wurde, ihn zu versichern.