OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 27. Zivilsena Urteil

Die Kläger begehren materiellen und immateriellen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 6. Oktober 2001 …

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers zu 2) wird das am 21. Juni 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 21.500 EUR sowie an den Kläger z_u 2) ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.250 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Mai 2003 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 7.958,15 EUR und an den Kläger zu 2) 3.882,87 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem seit dem 27. Februar 2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dieser zukünftig durch den Verkehrsunfall vom 6. Oktober 2001 auf der A-Straße 64 noch entstehen wird, soweit nicht Ersatzansprüche bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Von den·Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 25%, der Kläger zu.2) 41% und die Beklagte 34%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) in erster Instanz trägt die Beklagte 54%;·von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in erster Instanz trägt die Beklagte 7%.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu, 1) 15%, der Kläger zu 2) 79% und die Beklagte 6%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in der Berufungsinstanz trägt die Beklagte 7%.

Im übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die gegnerische Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Be­ trages leistet.

Gründe

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Die Kläger begehren materiellen und immateriellen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 6. Oktober 2001, bei dem die.damals sechsjährige Tochter der Kläger, beide Eltern der Klägerin zu 1) zugleich Schwiegereltern des Klägers zu 2) - sowie der Großvater der Klägerjn zu 1) verstarben; a l-s der Vater der Klägerin mit dem bei der Beklagten versicherten PKW, in dem die späteren Unfallopfer saßen, ohne erkennbaren Grund in den Gegenverkehr geriet und dort mit einem LKW kollidierte.

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Beide Kläger erlitten durch die Nachricht vom Tode ihrer Angehörigen gesundheitliche Probleme, über deren Ausmaß Streit unter den Parteien besteht. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die von den Klägerin erlittenen materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie dem Unfallereignis zuzurechnen sind, ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1) über seinerzeit bereits gezahlte 8.500 EUR hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 21.500 EUR sowie 17.615,41 EUR als Haushaltsführungsschaden und an den Kläger zu 2) über seinerzeit bereits gezahlte·2.750 EUR hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.250 EUR - jeweils nebst Zinsen- zu zahlen.

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Ferner hat es die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagte verpflichtet·ist, der Klägerin zu 1) sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.

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Hinsichtlich weiterer Schmerzensgeldforderungen der Klägerin zu 1) in Höhe von noch 13.500 EUR so wie des Klägers zu 2) in Höhe von noch 19.000 EUR und hinsichtlich eines Verdienstausfallschadens des Klägers zu 2) in Höhe von·35.223,97 EUR - jeweils nebst Zinsen - hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

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Wegen der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

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Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter, soweit sie verurteilt wurde, an die Klägerin zu 1) einen über den Betrag von 7.958,15 EUR hinausgehenden Haushaltsführungsschaden zu zahlen, während die Klägerin zu 1) das landgerichtliche Urteil insoweit verteidigt. Der Kläger zu 2) verfolgt mit seiner Berufung die Verurteilung der Beklagten zu einem Schmerzensgeld von noch mindestens weiteren 19.000 EUR nebst Zinien in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus 16.000 EUR seit dem 1. Mai 2003 und -aus weiteren 3.000 EUR seit dem 31. Mai 2006 sowie die Verurteilung zum Ersatz seines Verdienstausfallschadens von 35.223,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus 15.473,97 EUR seit dem 27. Februar 2004 und aus weiteren 19.750 EUR seit dem 3. August 2005, während die Beklagte das landgerichtliche Urteil insoweit verteidigt. Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

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Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, die Klägerin zu 1) könne einen Haushaltshilfeschaden für einen „reduzierten Fünfpersonenhaushalt geltend machen. Denn dieses würde voraussetzen, dass der Haushalt nach wie vor aus fünf Personen besteht, reduziert um diejenige Person, die den Haushalt führt - hier also die Klägerin zu 1). Tatsächlich besteht der _seit dem Unfallereignis zu versorgende Haushalt jedoch nur aus drei Personen. Daher ist der Haushaltsführungsschaden an dem konkreten Bedarf eines Dreipersonenhaushalts zu bemessen; und zwar in der Zeit ihrer stationären Unterbringung vom 7. Januar bis 23. April 2002 am Bedarf eines vorübergehend reduzierten Dreipersonenhaushalts.

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Ferner geht das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin zu· 1) _im·Zeitraum voom 5. Oktober 2001 bis zum 23. April 2004 völlig außer Stande war, Arbeiten im Haushalt zu verrichten. Insbesondere lässt die vom Sachverständigen Dr. B festgestellte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu 1) nicht den Schluss zu, diese habe auch keinerlei Mitarbeit im Haushalt leisten können. Denn eine vollständige (100%ige) Unfähigkeit, Haushaltsfätigkeiten zu erledigen, gibt es nur bei kompletter Abwesenheit, etwa durch stationäre Unterbringung. Dagegen kann bei einer im Haushalt anwesenden Person grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ihre Mitarbeit im Haushalt in mehr oder weniger großem Umfang möglich ist. Um trotz der Anwesenheit im Haushalt von einer überwiegenden Beeinträchtigung bei der Befähigung zur Haushaltsführung ausgehen zu können, müssten schwerste Gebrechen vorliegen; beispielsweise wird ein Behinderungsgrad bei der Haushaltsführung in der Größenordnung von über 70% nur bei Beeinträchtigungen vom Schweregrad einer Querschnittslähmung oder etwa eines beiderseitigen Augenverlustes erreicht (Vgl. Tabelle 6a bei Schulz­Borck/Hofmann, Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt).

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In die Nähe dieses Schwere- und Beeinträchtigungsgrades reicht die bei der Klägerin zu 1) eingetretene depressive Verstimmung - auch nach den vom Sachverständigen oder B getroffenen Feststellungen - nicht. Konkret festgestellt werden kann nur der vollständige AusfaII der Klägerin zu 1) in der Zeit ihrer stationären Unterbringung yom 7. Januar bis 23. April 2002. Hierfür steht ihr der fiktive Nettolohn einer Ersatzkraft zu, die mit erforderlichen rd. 45 Wochenstunden den reduzierten Dreipersonenhaushalt bei mittlerer Anspruchsstufe führt. Das en·tspricht in der Vergütungsgruppe VII BAT (2002) einem Nettotagessatz von 49 EUR, so dass für 107·Ausfalltage.insgesamt 5.243 EUR zuzusprechen sind.

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Über diese Zeiten hinaus kann nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) festgestellt werden, dass die Klägerin zu 1) in der Phase unmittelbar nach dem Unfall in einer Weise bei der Haushaltsführung beeinträchtigt wa.r, die die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich gemacht hätte. Zwar hat die Klägerin zu 1) bei ihrer Exploration gegenüber dem Sa_chverständigen Dr. B angegeben, dass sie den Haushalt „kaum noch" habe versorgen können, dass sie beim Einkaufen „Panikattacken entwickelt" habe usw. (BI. 280 d.A.). Daraus - wie auch aus ihren weiteren Angaben BI. 292, 294 d.A. - folgt aber gerade, dass sie diese Tätigkeiten - wenn auch mit Schwierigkeiten verbunden - tatsächlich selbst ausgeübt hat. Der Senat kann jedenfalls nicht feststellen, dass für die Zeit zwischen dem 6. Oktober 2001 und dem 6. Januar 2002 ein Betrag von mehr als 2.715,15 EUR (= Differenz zwischen den von der Berufung nicht angegriffenen 7.958,15 EUR und den oben errechneten 5.243 EUR) erforderlich war·, um dasjenige, was die Klägerin zu 1) in dieser Zeit selbst nicht in voilem Umfang zu·leisten im Stande war, durch eine Ersatzkraft auszugleichen.

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Soweit die Klägerin zu 1) einen weiteren Haushaltshilfeschaden für die Jahre 2004 und 2005 geltend macht, fehlt es an der haftungsausfüllenden Kausalität. Der Senat kann nicht feststellen (§ 287 ZPO), dass der in 2004 und 2005 entstandene Bedarf noch auf das Schadensereignis aus dem Jahre 2001 zurückzuführen ist. Der Senat hält es vielmehr für nah_eliegend, jedenfalls für nicht durch die auch insoweit beweispflichtige Klägerin zu 1) ausgeräumt, dass dieser Bedarf der neu entstandenen Belastung durch die Versorgung des in dieser Zeit nachgeborenen Säuglings geschuldet ist. So hat auch der Sachverständige Dr. B die spätere Verschlechterung des Zustandes·- neben Eheschwierigkeiten - der zusätzlichen Belastung durch das zweite Kind zugeschrieben (BI. 30.5 d.A.).

Die zulässige Berufung des Klägers zu 2) ist, soweit er ein Schmerzensgeld von mindestens noch weiteren 19.000.E UR verlangt, unbegründet.

1.

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Etwaigen Zweifeln.am Rechtsgrund des Schmerzensgeldanspruchs, die daraus resultieren könnten, dass dieser nach der im Zeitpunkt des Unfalls gültigen Rechtslage (§· 847 BGB a.F.) ein Verschulden voraussetz,t während der - vorher .schon unter Herz-Rhythmus-Störungen leidende - Fahrer des verunfallten Fahrzeugs nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils aus ungeklärter Ursache in den Gegenverkehr geriet, ist der Senat nicht nachgegangen, da die Haftung der Beklagten auch für den immateriellen Schaden der Kläger zwischen den Parteien unstreitig ist.

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Das vom Landgericht einschließlich der vorgerichtlich erfolgten Zahlungen zugesprochene Schmerzensgeld von 5.000 EUR ist angemessen.

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Durch ein Schmerzensgeld auszugleichen ist nicht generell das Leid oder das Schmerzensempfinden, welches der Kläger zu 2) infolge des Verkehrsunfalls erlitt, sondern sind allein .die b_ei ihm eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne eines medizinischen Krankheitsbildes·, wozu allerdings auch psychische K rankheitszustände gehören. Daher begründet die vom Kläger zu 2) geltend gemachte seelische Erschütterung und Verzweiflung für sich genommen keinen Schmerzensgeldanspruch, auch wenn sie in Suizidgedanken mündet. Auch dass der Kläger zu 2) seiner Ehefrau

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„Halt geben" und sich um seine Tochter F. „allein kümmern" musste, das·s er „auf sich allein gestellt" war und es schließlich zur vorübergehenden Trennung von der Ehefrau kam-(die sich nach Darstellung der Beklagten allerdings schon vor dem Unfall einem anderen Mann zugewandt habe), ist für die Bemessung des Schmerzensgeldes · ohne Bedeutung, denn Anknüpfungspunkt für das Schmerzensgeld ist nur die eigene körperliche Verletzung de Klägers nebst den daraus erwachsenden Leiden.

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Ein Schmerzensgeldsanspruch ·des Klägers zu 2) wird allein durch die Tatsache begründet, dass er bis zum Frühjahr 2002 an einer Anpassungsstörung·im Sinne einer . als krankhaft zu bezeichnenden depressiven Reaktion litt, die.bis zum 12. Januar 2002

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den Grad der Arbeitsunfähigkeit erreichte. Für die Ze_it danach ist der Kläger zu 2) im medizinischenSinne als geheilt anzusehen, wie das Landgericht aufgrund·der Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. zutreffend festgestellt hat.

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Zum angemessenen Ausgleich der vorbezeichneten Gesundheitsbeeinträchtigung genügt das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld von 5.000 EUR. Der Schweregrad der vom Kläger zu 2) zitierten Schmerzensgeldentscheidungen des Oberlan­ desgerichts Oldenburg vom 01;12.1998 - 5 U 127/98 - und des Landgerichts München I

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vom 22.02.2001 - 19 0 11433/99 - wird hier nicht annähernd erreicht. Bei der Ent­scheidung des OLG Oldenburg waren zweieinhalb Monate psychosomatischer Unter-­ bringung zu verzeichnen; bei der (nicht in allen Punkten nachvollziehbaren) Entschei­dung des LG München I ein viermonatiger Leidens- und Sterbeweg des schwerst­ verletzten sechsjährigen Sohnes.

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Auch ist das Schmerzensgeld nicht wegen eines „zögerlichen Regulierungsverhaltens" der Beklagten zu erhöhen. , denn bezogen auf das angemessene·Maß von·.5.000 EUR. hat die Beklagte ausreichend zeitnah bereits mehr .als die Hälfte (2.750 EUR) an den Kläger zu 2·) bezahlt. Die Verzögerung von etwa einm Jahr zwischen dem Ende der Erkrankung und der ersten Abschlagszahlung ist hinzunehmen, da hier besondere · Schwierigkeiten bei der Feststellung der Kausalität und des Zurechnungszusammen­ hangs zwischen dem·Unfall und der Erkrankung des Klägers bestanden, nachdem die- ser sich bereits drei Monate vor dem Unfall - und somit offensichtlich aus anderem

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Anlass in ärztliche Behandlung wegen psychischer Dekompensation begeben hatte.

III.

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Begründet ist die Berufung des Klägers zu 2) jedoch, soweit er einen Verdienstausfall von 3.882,87 EUR verlangt; unbegründet •ist die Berufung allerdings hinsichtlich des . weiter verlangten Verdienstausfalls.

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1.

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Zur Überzeugung des Senats steht aufgrund der erneuten Vernehmung des Zeugen H. fest,·dass der Kläger mit diesem die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft bereits vor dem Unfallereignis so verbindlich verabredet und vorbereitet hatte, dass der gemeinsame Geschäftsbetrieb am 1. Januar 2002 begonnen hätte, wäre der Kläger zu 2) nicht aufgrund einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit außer Stande gewesen, dieses wie geplant umzusetzen. Der Zeuge H. hat graubhaft bekundet, dass im Oktober 2001 bereits alle maßgeblichen Gespräche mit Banken und Steuerberatern soweit geführt waren, dass die Verträge praktisch unterschriftsreif vorlagen und das gemeinsame Unternehmen planmäßig zum 1. November 2001 hätte gegründet werden können, um nach einer zweimonatigen Anlaufphase am 1. Januar 2002 den vollen Geschäftsbetrieb aufzunehmen. Der Senat h_ält den Zeugen·auch für.g.laubwürdig. Soweit seine Bekundungen vor dem Senat von der vor dem Landgericht gemachten

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Aussage in dem hier entscheidendn Punkt, ob die Planungen für eine gemeinsame Firma im August oder im Oktober 2001 aufgenommen wurden, abwich, hat der Zeuge dieses überzeugend damit erklärt, dass er sich bei seiner ersten Vernehmung nicht mehr an den genauen Termin habe erinnern können, sich jetzt aber noch einmal anhand seiner Unterlagen vergewissert habe.

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Allerdings bestand die·Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu 2) nur bis zum 12. Januar 2002, so dass nur eine dreimonatige Verzögerung der Aufnahme der gemeinsamen. Geschäftstätigkeit dem Unfallereignis zugerechnet werden kann. Der Zeuge H. hat bekundet, dass die Aufnahme des Geschäftsbetriebes nicht an ein bestimmtes Da­tum,

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etwa den Jahresbeginn, gebunden war, sondern ohne Weiteres zu jedem beliebigen Monatsersten hätte stattfinden können. Daher hätte der Kläger zu 2) die Vorberei- tungen mit dem Zeugen H. nach dem 12. Januar 2002 als seine Arbeitsunfähigkeit beendet war, wieder aufnehmen und den· gemeinsamen Betrieb so gründen kön­nen, dass er spätestens am 1. April 2002 seinen vollen Geschäftsbetrieb aufnahm.

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Der vom Kläger zu 2)- hiergegen vorgebrachte Verhinderungsgrund, dass in dieser Zeit

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seine Mithilfe bei der Haushaltsführung erforderlich war, muss hierbei unberücksichtigt bleiben,·weil dieses bereits durch den der Klägerin zu 1) zuerkannten Haushaltshilfeschaden ausgeglichen wird. Schadensrechtich ist der Kläger zu 2). so zu stellen, als habe die Klägerin zu 1) die ihr zustehende Ersatzkraft- zur Führung des Haushalts für 45 Wochenstunden tatsächlich beschäftigt.

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Ohne die dreimonatige Verzögerung, die der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zuzu­ rechnen sind, hätte der Kläger zu 2) insgesamt 12.098,19 EUR (= 3 x 4.032,73EUR) mehr an Einnahmen durch den Geschäftsbetrieb erwirtschaftet. Gegenzurechnen sind die vom Kläger anstelle dessen bezogenen Ersatzleistungen, die er nicht erhalten hät­te

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wenn die Geschäftstätigkeit wie geplant hätte aufgenommen werden können, nämlich 1.797 EUR Arbeitslosengeld und,6.418,32 EUR Krankengeld. Damit verbleibt als ·

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Schaden, den die Beklagte auszugleichen hat, ein Betrag von 3.882,87 EUR.

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2.

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Für weitere Ausfallzeiten- aus den Jahren 2004 und 2005 kann der Kläger zu 2) keinen Schadenersatz von der Beklagten verlangen, da es an der Kausalität des Unfallereig-nisses für diesen Schaden fehlt. Der Sachverständige Dr. B hat einen Zusammenhang

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der vom Hausarzt des Klägers fü.r diese Zeiträume attestierten Arbeitsunfä­ higkeit mif dem hier streitigen Unfallereignis nicht herstellen können.

IV.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus· den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543. Abs. 2 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu­tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.