VG Osnabrück · Niedersachsen Beschluss LS

Einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG fehlt …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG fehlt regelmäßig nicht das Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn die Entscheidung über den Asylantrag noch nicht bestandskräftig ist.

2. Der Abschiebungsandrohung eines minderjährigen (hier: unter einjährigen) Kindes, das in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern lebt, stehen regelmäßig nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG das Kundeswohl und familiäre Bindungen auch dann entgegen, wenn die Eltern nur über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG verfügen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.08.2026 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.08.2026 anzuordnen, hat Erfolg.

Zur Entscheidung über den Antrag berufen ist gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, wenn die Entscheidung - wie hier - ohne mündliche Verhandlung ergeht, der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

1.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Antragstellerin unterliegt im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Entscheidung einer beschleunigten Prüfung gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVf-VO). Ihr steht daher nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a Nr. i AsylVf-VO kein Recht auf Verbleib im zuständigen Mitgliedstaat bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu. Der Klage kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG dementsprechend keine aufschiebende Wirkung zu.

Der Antrag wurde auch fristgerecht gestellt. Die Antragstellerin hat sowohl die einwöchige Antragsfrist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und 10 AsylG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 AsylVf-VO als auch als auch die einwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 3 AsylG i.V.m. Art. 67 Abs. 7 Buchst. a AsylVf-VO gewahrt. Zugestellt wurde der Bescheid laut Zustellungsurkunde am 20.08.2026, der Antrag wurde am 25.08.2026 anhängig gemacht.

Dem Antrag ist hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG auch nicht deshalb unzulässig, weil der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Zwar geht ein gewichtiger Teil der Rechtsprechung eben hiervon aus, und zwar mit dem Argument, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erst mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam wird (vgl. etwa VG Aachen, Beschluss vom 16.10.2018 - 9 L 1019/18.A -, juris Rn. 17; VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 - A 2 K 2113/16 -, juris Rn. 16; VG Regensburg, Beschluss vom 14.06.2016 - RN 5 S 16.30716 - , juris Rn. 19; VG Lüneburg, Beschluss vom 18.04.2016 - 5 B 70/16 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2016 - 20 L 4078/15.A -, juris Rn. 21; ohne Begründung auf das Hauptsacheverfahren verweisend etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2025 - 30 L 2588/25.A -, juris Rn. 57; VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A -, juris Rn. 50; VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2025 - 31 L 473/24 A -, juris Rn. 20; a.A. offenbar VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 -, juris Rn. 42).

Bereits sich aus dem Tenor des streitgegenständlichen Bescheids ergibt sich dieser Wirksamkeitsvorbehalt indes nicht. Zwar heißt es auf Seite 11 der Begründung des Bescheids: "Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam (§ 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG)." Ziffer 6 des Tenors lautet dagegen allein: "Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet." Bedenkt man, dass die (bloße) Aussetzung der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung - als minus gegenüber der (noch) fehlenden Wirksamkeit einer Regelung - dagegen ausdrücklich aus dem Tenor des Bescheids hervorgeht, wird damit nach dem objektiven Empfängerhorizont analog §§ 133, 157 BGB gerade nicht hinreichend klar, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot in seiner tatsächlich verfügten Form erst nach Eintritt dieser Bedingung wirksam werden soll.

Unabhängig hiervon folgt aber bereits aus § 36 Abs. 2 Satz 10 und 11 AsylG, dass sich das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit dem obigen Argument verneinen lässt. Nach dieser Norm sind Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Abs. 2 AufenthG und die Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 AufenthG - ebenso wie Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG - innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, wobei die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung hiervon unberührt bleibt. Wendet sich ein Antragsteller nun nicht allein gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG, während er die Entscheidung über den Asylantrag bestandskräftig werden lässt (zu einem solchen Fall vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 13.05.2016 - RN 5 S 16.30756 -, juris Rn. 14), sondern möchte er zugleich gegen die Ablehnung des Asylantrags gerichtlich vorgehen, so wäre mit der eingangs skizzierten Argumentation die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnisses stets zu verneinen, soweit sich der Antrag gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG richtet. Der Antragsteller kann aber in einem solchen Fall wegen der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 10 AsylG mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG auch nicht bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag zuwarten. Im Ergebnis wäre ihm insoweit einstweiliger Rechtsschutz gänzlich versagt, was mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überzeugen kann.

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebe sich, dass § 36 Abs. 2 Satz 10 AsylG - zuvor Abs. 3 Satz 10 - ausschließlich der Harmonisierung der Antragsfristen dienen solle (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 33), sodass insofern nicht davon auszugehen sei, dass Eilanträge auch ohne Rechtsschutzbedürfnis zulässig sein sollten (so VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 - A 2 K 2113/16 -, juris Rn. 17). Denn aus dem Vorstehenden und mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich, dass der Gesetzgeber entweder sehr wohl davon ausgegangen sein muss, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht unter Verweis auf § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu verneinen ist, oder dass er sich dieses Problems bei Erlass des (damaligen) § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG nicht bewusst gewesen sein kann; dieses Versäumnis dürfte indes nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.

2.

Der Antrag ist auch begründet.

a.

Dem Gericht obliegt in den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO eine Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse.

Hinsichtlich der Aussetzung der Abschiebung bestimmt § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu dem insoweit bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 36 Abs. 2 AsylG anzulegenden (Wahrscheinlichkeits-)Maßstab, dass diese nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99). Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist dabei - insofern - gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG zwar nur die Abschiebungsandrohung. Da diese darauf beruht, dass der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), ihm nicht der internationale Schutz zuerkannt wird (Nr. 2) und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (Nr. 3), sind auch diese Voraussetzungen ebenso wie die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG - der Abschiebung dürfen weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (Nr. 4) und der Ausländer darf keinen Aufenthaltstitel besitzen (Nr. 5) - im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Abschiebungsandrohung zum Gegenstand der Prüfung zu machen, soweit sie vom Begehren im Hauptsacheverfahren (noch) umfasst sind.

Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylG bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG bestimmt, dass das Gericht ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 2 AsylG im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände i.S.d. § 25 Abs. 1 AsylG, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, unberücksichtigt lassen kann, wenn anderenfalls die Entscheidung verzögert würde.

Hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens ernstlicher Zweifel ist Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung, ob die oben genannten Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfüllt sind und darüber hinaus das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Fall des Art. 68 Abs. 3 AsylVf-VO vorliegt, die Klage in der Hauptsache also kein Recht auf Verbleib zugunsten der Antragstellerin auslöst.

Im Übrigen - also hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots - bleibt es beim allgemeinen Grundsatz, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erfolgt, soweit das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentlichen Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt (vgl. auch Funke-Kaiser, in: ders./Fritz/Vormeier, GK-AsylG, 156. Lfg., AsylG § 36 Rn. 107). Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren an. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist dem Aussetzungsantrag ohne Weiteres stattzugeben, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt dagegen als rechtmäßig, ist aufgrund der in den Fällen der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3, Satz 2 VwGO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung von einem Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses auszugehen. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes feststellen, hat eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung zu erfolgen, wobei durch die gesetzgeberische Entscheidung in den Fällen der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1- 3, Satz 2 VwGO grundsätzlich von einem überwiegenden Vollzugsinteresse auszugehen ist, wenn nicht besondere Umstände des jeweiligen Einzelfalls ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung rechtfertigen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.01.2021 - 13 ME 355/20 -, juris Rn. 11, m.w.N.).

b.

In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Abschiebungsandrohung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig. Ihr stehen jedenfalls das Kindeswohl sowie familiäre Bindungen entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).

aa.

Nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers dann entgegenstehen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 02.02.2011 - 8 ME 305/10 -, juris Rn. 4).

Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Für den Schutz durch das Familiengrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern (im Rechtssinne) miteinander verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die nichteheliche Familie ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.2024 - 2 BvR 244/24 -, juris Leitsatz und Rn. 21 m.w.N., i.E. auch BVerwG, Beschluss vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, juris Rn. 22). Der Schutz knüpft nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 02.02.2011 - 8 ME 305/10 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 23 m.w.N.).

Allerdings gewähren weder Art. 6 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GR-Charta einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.2024 - 2 BvR 244/24 -, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 m.w.N.). Grundsätzlich ist es mit dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums (zum Ehegatten-/Familiennachzug) zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -, juris Rn. 34). Indes verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die bestehenden familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (st. Rspr. BVerfG und BVerwG, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17.04.2024 - 2 BvR 244.24 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; Beschluss vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 19 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022, - 1 C 8.21 - juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).

Besondere Anforderungen im Hinblick auf die Zumutbarkeitsentscheidung bringt es mit sich, wenn ein minderjähriges Kind betroffen ist. Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausgeführt:

"Berühren aufenthaltsrechtliche Entscheidungen den Umgang mit einem Kind, ist im Rahmen der Abwägung maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 - NVwZ 2022, 406 Rn. 48 m. w. N.). Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 - FamRZ 2024, 239 Rn. 23 m. w. N.). Sind Minderjährige betroffen, sind im Rahmen des dann einschlägigen Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) u. a. das Alter der betroffenen Kinder und die Abhängigkeit von ihren Eltern bei der Entscheidung in die Abwägung einzustellen. Auch aus einer Zusammenschau des Art. 3 KRK mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 KRK folgt allerdings kein Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kinder- und Elternnachzug und auch das Kindeswohl hat keinen unbedingten Vorrang (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 - BVerwGE 177, 226 Rn. 20 m. w. N.)."(BVerwG, Urteil vom 26.09.2024 - 1 C 11.23 -, juris Rn. 33)

Insbesondere ist im Einzelfall zu würdigen,

"in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>). Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfGK 14, 458 <465> in Bezug auf eine Abschiebung wegen fehlenden Aufenthaltstitels; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - in Bezug auf eine Ausweisung)."(BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 48)

Ist der Ausländer nicht tägliche Betreuungsperson des Kindes, sondern nimmt er (nur) Umgangskontakte wahr und kann er somit nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen treffen, steht dies der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen. Vielmehr kann die Übernahme von Verantwortung auch in den spezifischen Formen, die das Umgangsrecht ermöglicht, vorliegen und verfassungsrechtlichen Schutz gebieten. Entscheidend ist, ob die vorhandenen Umgangskontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis des Ausländers zu seinem Kind dem auch sonst Üblichen entsprechen und auf diese Weise die Eltern-Kind-Beziehung gelebt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 20).

Die Zumutbarkeit einer auch nur vorübergehenden Trennung zwischen einem Elternteil und seinem Kind wird umso eher zu verneinen sein, je mehr davon auszugehen ist, dass hierdurch die emotionale Bindung des Kindes zu diesem Elternteil Schaden nimmt. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung einer zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45 und vom 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 - juris Rn. 11). Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedenfalls die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46). Dies schließt es allerdings nicht aus, im konkreten Einzelfall sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland Vorrang vor dem Wohl eines Kindes einzuräumen; dies gilt beispielsweise für das sicherheitspolitische Interesse, das Gemeinwesen etwa vor Betäubungsmittelkriminalität und Gewaltdelikten zu schützen. Denn selbst aus einer Zusammenschau von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG mit Art. 3, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention folgt kein Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kinder- oder Elternnachzug. Das Kindeswohl ist zwar vorrangig zu berücksichtigen; es genießt aber keinen unbedingten Vorrang (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 und vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 24).

Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 EU-GR-Charta gilt im Grundsatz nichts Anderes (vgl. VGH B.-W., Beschluss vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 -, juris Rn. 25).

Über die Fälle der Betroffenheit (kleiner) Kinder hinaus zielt der Schutz des Familiengrundrechts aber auch generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, zwischen Enkeln und Großeltern oder zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie bestehen können. Der Schutz knüpft aber nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft. In den so beschriebenen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallen auch die Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Diesen kommt im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen aber in der Regel nur ein geringeres Gewicht zu. Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (vgl. zum Ganzen Nds. OVG, Beschluss vom 20.11.2023 - 13 ME 195/23 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Art und Umfang des Unterstützungsbedarfs des einen Familienmitglieds und der vom anderen Familienmitglied tatsächlich erbrachten Unterstützungsleistungen müssen allerdings hinreichend konkret belegt werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.09.2020 - 2 B 152/20 -, juris Rn. 5 [zu § 15a AufenthG]). Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK genießen Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht ohne Weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 11.03.2025 - 1 B 5/25 -, juris Rn. 34 m.w.N.).

Zu berücksichtigen sind dabei auch Fälle, in denen die Bezugsperson(en) des Ausländers nicht über ein längerfristiges oder gar dauerhaftes Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland verfügen, sondern "nur" über eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nach § 55 AsylG (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.06.2024 - 4 LA 21/24 -, juris Rn. 15 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 07.07.2026 - 24 ZB 26.30992 -, juris Rn. 12; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 23.01.2025 - OVG 12 N 23/24 -, juris Rn. 7 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 12.03.2026 - 2 A 1672/25.Z.A -, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2026 - 23 A 41/24.A -, juris Rn. 17; Sächs. OVG, Beschluss vom 14.10.2024 - 4 A 303/23.A -, juris Rn. 9 ff.).

bb.

Beide Elternteile der Antragstellerin verfügen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Aufenthaltsgestattung, denn die vor dem VG B-Stadt anhängigen Klageverfahren gegen die sie betreffenden ablehnenden Asylentscheidungen (Az. K. und L.) sind noch nicht - rechtskräftig - abgeschlossen. Demgegenüber sind über das allgemeine öffentliche Interesse an der Ausreise hierzu verpflichteter Ausländer hinausgehende Belange weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Trennung von ihren Eltern der nicht einmal ein Jahr alten Antragstellerin unter diesen Umständen nicht zugemutet werden kann, liegt auf der Hand, ebenso wie auf der Hand liegt, dass ihren Eltern nicht zugemutet werden kann, solange sie ein Asylverfahren betreiben, ihre Tochter in den (vermeintlichen) Verfolgerstaat zu begleiten.

Mit Blick auf die oben zitierte gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung nimmt das Gericht mit erheblicher Verwunderung zur Kenntnis, dass die Antragsgegnerin an ihrer Rechtsauffassung festhält, einer lediglich durch § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG vermittelten Aufenthaltsgestattung als vorübergehendem, verfahrensbezogenem Bleiberecht sei nicht im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, sondern allein durch Erteilung einer vorübergehenden Duldung Rechnung zu tragen, zumal sie zur Untermauerung dieser Rechtsauffassung allein auf ein einziges, mehrere Jahre altes Urteil eines Verwaltungsgerichts erster Instanz verweist. Es ist bemerkenswert, dass die Antragsgegnerin es offenbar sowohl in Bezug auf Art. 20 Abs. 3 GG als auch mit Blick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Umgang mit öffentlichen Mitteln für vertretbar hält, auf diese Weise - anscheinend seit Jahren - gerichtliche Verfahren zu provozieren und in diesen erwartbar zu unterliegen, anstatt ihre Praxis in Bezug auf den Erlass von Abschiebungsandrohungen anzupassen und auf einen Erlass ggf. schlicht vorerst zu verzichten bzw. ihr Wirksamwerden unter eine entsprechende Bedingung zu stellen.

c.

Die angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote teilen das Schicksal der Abschiebungsandrohung.

Nach Art. 11 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) geht ein Einreiseverbot mit einer Rückkehrentscheidung einher. Es stellt damit eine Ergänzung der Rückkehrentscheidung dar (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 52) und kann ohne eine solche nicht aufrechterhalten werden (EuGH, a.a.O., Rn. 54 und 61). Rückkehrentscheidung ist nach deutschem Recht die Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41; EuGH-Vorlage vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 30).

Ist nach dem oben Ausgeführten die Abschiebungsandrohung nach derzeitigem Stand rechtswidrig, so schlägt dies auf die Einreise- und Aufenthaltsverbote durch.

3.

Der Umfang der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ergibt sich in zeitlicher Hinsicht aus Art. 68 Abs. 7 AsylVf-VO. Den Beteiligten bleibt unbenommen, bereits zuvor einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.