Auch das Interesse eines Kurortes ("Kurinteresse") zählt zu den öffentlichen Belangen, die nach § 35 Abs. 1 …
Leitsatz
1. Auch das Interesse eines Kurortes ("Kurinteresse") zählt zu den öffentlichen Belangen, die nach § 35 Abs. 1 BBauG einem Vorhaben im Außenbereich entgegenstehen können.
2. Das Kurinteresse kann auch darin bestehen, daß ein bestimmtes Gebiet als Erholungsgebiet für Spaziergänge der Kurgäste vorgesehen ist und aus diesem Grunde nicht bebaut werden soll.
3. Wesentliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Kurinteresses stellt die in einem Flächennutzungsplan aufgenommenen Angaben über das betreffende Gebiet dar (vgl. zur Bedeutung der Angaben in einem Flächennutzungsplan: BVerwG, U. v. 25.9.1964, BVerwGE 18 S. 247; OVG Lüneburg, U. v. 26.4.1963, OVGE Bd. 19 S. 335; OVG Münster, U. v. 25.6.1964, DVBl 1965 S. 289).
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