Lehnt das SG Prozeßkostenhilfe mit der Begründung ab, der Antragsteller habe keinen vollständigen Antrag …
Sozialrecht
Leitsatz
Lehnt das SG Prozeßkostenhilfe mit der Begründung ab, der Antragsteller habe keinen vollständigen Antrag vorgelegt, so fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde, wenn er mit der Beschwerdeschrift nunmehr die fehlenden Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreicht. Der Antragsteller kann dann auf einfachere Weise als durch die Beschwerde den erstrebten Erfolg erreichen.