Berichtigung der Kostenverteilung wegen Schreibfehler KI-Titel
ZPO § 319 · Kostenverteilung · Schreibfehler · Berichtigung
Zivilrecht
Tenor
Der Tenor des Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.06.2019 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er zu Ziffer IV. (Kostenentscheidung) wie folgt lautet:
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.
Gründe
2
Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.
Die Vorsitzende | |