Bei Anliegerstraßen mit atypischen Verhältnissen kann es rechtlich geboten sein, den Anliegeranteil in einer …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Bei Anliegerstraßen mit atypischen Verhältnissen kann es rechtlich geboten sein, den Anliegeranteil in einer Sondersatzung festzulegen.
2. Eine Zulassung der Beschwerde wegen besonderer Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO ist nur dann möglich, wenn diese mit den Mitteln des Eilverfahrens lösbar sind und deren Lösung sich mit dem Charakter des Eilverfahrens verträgt.